OGH zur laesio enormis bei einem Rechtsanwaltshonorar
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, nach welchen Maßstäben eine laesio-enormis-Prüfung eines frei vereinbarten Rechtsanwaltshonorars zu erfolgen hat.
Der Kläger begehrte im gegenständlichen Fall die Zahlung eines offenen Honorars für erbrachte Anwaltsleistungen in Höhe von EUR 5.378 von der Beklagten. Diese wiederum berief sich auf eine Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis).
Dem Klagebegehren wurde durch die Vorinstanzen übereinstimmend stattgegeben.
In früheren Entscheidungen hatte der OGH bereits klargestellt, dass anwaltliche Honorarvereinbarungen wegen laesio enormis (§ 934 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB) grundsätzlich anfechtbar sind, jedoch die Verkürzung über die Hälfte immer einzelfallabhängig ist. Dennoch stellte der OGH die Maßstäbe der laesio-enormis-Prüfung bei Rechtsanwaltshonoraren noch einmal klar:
Gemäß § 305 ABGB lässt sich der „gemeine Wert“ einer Sache nach dem Nutzen berechnen, den sie mit zeitlicher und örtlicher Berücksichtigung, gewöhnlicherweise leistet. Dies ist grundsätzlich das marktübliche Entgelt, welches auch bei Anwaltsleistungen ermittelt werden kann. Unter Heranziehung ähnlicher Fälle und in Anbetracht aller Umstände kann das übliche Honorar bestimmt werden. Die Behauptung der Beklagten, eine laesio-enormis-Prüfung sei wegen Fehlens expliziter Bewertungskriterien nicht durchführbar, ist somit unzutreffend.
Die Regeln der Beweislastverteilung besagen zudem, dass bei einer Verkürzung der „Verkürzte“ die Beweislast trägt. Um eine nachvollziehbare Bewertung der gegenseitigen Leistungen vornehmen zu können, bedarf es daher konkreter Nachweise. Lediglich die Aussage, Leistung und Gegenleistung stünden in einem auffallenden Missverhältnis, genügt nicht.
Die Beklagte konnte keine Nachweise dafür erbringen, dass der Marktpreis, der vom Kläger erbrachten Leistungen, mehr als 50% unter dessen Honorar liegt. Somit war die Revision zurückzuweisen.
OGH 8 Ob 52/21m (26.05.2021)