OGH zur Kündigung dienstunfähiger Arbeitnehmer
Nach § 42 Abs 2 Z 2 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung (WrVBO 1995) ist der Arbeitgeber zur Kündigung eines Bediensteten berechtigt, wenn dieser für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Krankenstände auftreten, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern.
Der Kläger war seit mehr als 30 Jahren als Bestatter bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Aufgrund einer Einschränkung der körperlichen Gesundheit konnte der Kläger über ein Jahr lang nur Aufgaben des „Leichtdienstes“ erledigen. Seine Aufgaben als Sargträger konnte er nicht mehr ausüben.
Der Leichtdienst war lediglich dafür gedacht, dem Kläger vorübergehend eine Beschäftigungsmöglichkeit bis zur Wiedererlangung seiner Gesundheit zu schaffen, was ihm auch wiederholt mitgeteilt wurde. Die Beklagte hatte keinen Bedarf an einer dauernden solchen Verwendung eines Arbeitnehmers und dies ist aus organisatorischen Gründen auf Dauer auch nicht möglich. Aus diesem Grund sprach sie die Kündigung aus.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass kein Kündigungsgrund im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 WrVBO 1995 vorlag.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte Folgendes klar:
Der Dienstgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu verhalten, einem partiell dienstunfähigen Dienstnehmer nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen. Diese Obliegenheit besteht vor allem dann, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert hat.
Der Dienstgeber ist aber im Rahmen der sozialen Gestaltungs- und Fürsorgepflicht nicht gehalten, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren und für den dauernd und nicht nur krankheitshalber vorübergehend nicht voll einsatzfähigen Vertragsbediensteten durch eine neue Arbeitsverteilung einen dem Rest seiner Arbeitskraft entsprechenden, bis dahin nicht existierenden Arbeitsplatz neu zu schaffen.
Dass die Beklagte den Kläger über einen längeren Zeitraum von eineinhalb Jahren in einem solchen Leichtdienst beschäftigte, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber eine Umgestaltung der Arbeitsorganisation vorgenommen hat. Es handelte sich um eine vorübergehende soziale Maßnahme.
Im Ergebnis ist die Kündigung somit wirksam erfolgt und die außerordentliche Revision war zurückzuweisen.