OGH zur Kollisionskuratel bei GmbH-Gesellschaftern
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die bloße gemeinsame Gesellschafterstellung von Mutter und Kindern allein noch nicht die Bestellung eines Kollisionskurators rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall sind die beiden Minderjährigen sowie die Mutter und die beiden erwachsenen Halbbrüder nach dem Tod des Vaters zu je 20 % Gesellschafter einer GmbH. Ihre Geschäftsanteile sind jeweils viele Millionen EUR wert. Die Mutter ist obsorgeberechtigt. Insbesondere für die Verwaltung der Gesellschaftsanteile wurde bis zur Volljährigkeit der Kinder ein Kollisionskurator bestellt. Die Interessenkollision wurde damit begründet, dass auch die Mutter Gesellschafterin der GmbH sei.
Nach etwa zwei Jahren beantragte die Mutter die Beendigung der Kuratel, da keine materielle Interessenkollision bestehe und eine Gefährdung der Interessen der Minderjährigen nicht zu besorgen sei. Deren Interessen könnten vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden. Die Mutter brachte vor, dass es seit der Bestellung der Kuratel keine Kollisionsfälle gab. Es laufe somit auf eine – kostspielige – prophylaktische Kuratel hinaus.
Der OGH gab der Mutter recht.
Gem § 284 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Kurator auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind. Ein solcher wird insofern behauptet, als anfänglich ein Interessenwiderspruch für möglich gehalten wurdei, die Entwicklung des Geschehens diese Befürchtung aber nicht bestätigt habe.
Laut OGH reicht eine in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit eines künftigen Interessenkonflikts nicht aus, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Mutter und Kind eine Kuratorbestellung zu rechtfertigen. Eine solche sei nur in bestimmten Situationen, etwa bei anstehenden Satzungsänderungen oder Auflösungsvereinbarungen ad hoc notwendig.