OGH zur Irreführungseignung einer Firma

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Befinden sich Firmen in demselben Ort oder derselben Gemeinde, ist die Unterscheidbarkeit als Frage der konkreten Irreführungseignung nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB zu prüfen.

Im vorliegenden Fall waren drei Firmen mit ähnlichem Firmenwortlaut mit Sitz in dem gleichen Ort bzw der gleichen Gemeinde im Firmenbuch eingetragen. Die Generalversammlung der Antragstellerin beschloss, den Firmenwortlaut zu ändern, konkret den Bestandteil ‚Consulting‘ wegzulassen. Das Erstgericht wies den Antrag der Gesellschaft auf Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts ab und begründete, dass der geänderte Firmenwortlaut irreführend iSd § 18 Abs 2 UGB sei, weil durch Streichung des klarstellenden Zusatzes ‚Consulting‘ der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass auch die Antragstellerin im gleichen Unternehmensgegenstand tätig sei, wie die Firmen am gleichen Firmensitz. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu erwogen: Gemäß § 18 Abs 1 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. § 18 UGB gilt nicht nur für neu gebildete Firmen, sondern auch für Firmenänderungen.

Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen andern zu wecken.

Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 UGB ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit des § 29 UGB zu trennen. Denn nur § 29 UGB stellt konkret auf die Verwechselbarkeit mit bereits am selben Ort oder in derselben Gemeinde eingetragenen Firmen ab und hinsichtlich der konkreten Irreführungseignung ist bei Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen.

Das Irreführungsverbot des § 18 Abs 2 UGB wird verletzt, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann.

Damit die Irreführung beanstandet werden kann, muss sie auch wesentlich sein. Durch die Wesentlichkeitsschwelle ist sichergestellt, dass nicht Angaben von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz oder solche, die für die wirtschaftliche Entscheidung oder die angesprochenen Verkehrskreise nur von untergeordneter Bedeutung sind, als irreführend eingestuft werden. Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde sind jedoch nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. Das verfahrensrechtliche „Grobraster“ des § 18 Abs 2 zweiter Satz UGB iS der Wesentlichkeitsschwelle kommt dort nicht zum Tragen. Im vorliegenden Fall lag ausreichende Unterscheidbarkeit vor.

OGH 6 Ob 128/21y (15.11.2021)




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