OGH zur irreführenden Preiswerbung nach UWG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, ob die Beklagte Smartphones „um 0 Euro“ bewerben darf, obwohl sie in jedem Fall eine Speichermedienvergütung von 3 EUR verrechnete.

Der Kläger ist eine klageberechtigte Verbraucherschutzorganisation, die Beklagte eine österreichweit tätige Anbieterin von Telekommunikationsleistungen.

Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop mit dem Slogan „Smartphones um 0 Euro“, wobei ein Sternchenhinweis angebracht war, der nach längerem Hinunterscrollen auf das Anfallen einer Urheberrechtsabgabe hinwies („*zzgl. €3 Urheberrechtsabgabe pro Smartphone“). Weiters wurde im Zuge des Online-Bestellvorgangs an unterschiedlichen Stellen auf die Speichermedienvergütung und die Servicepauschale hingewiesen, teils auch gegliedert in einmalige, monatliche und jährliche Kosten.

Der Kläger erhob mehrere Unterlassungs-Hauptbegehren gemäß § 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der OGH kam bezüglich Z 20 des Anhangs zum UWG und der Speichermedienvergütung zu folgendem Ergebnis:

Nach Z 20 des Anhangs zum UWG ist eine irreführende Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt, „die Beschreibung eines Produktes als 'gratis', 'umsonst', 'kostenfrei' oder ähnlich, obwohl der Umworbene weitergehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind“.

Die Irreführung ist nach dem Gesamteindruck der Werbung zu beurteilen, jedoch ist der Gesamteindruck nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird bei Inanspruchnahme eines ausdrücklich als „gratis“ bezeichneten Dienstes nicht annehmen, dass sich aus dem „Kleingedruckten“ das Gegenteil der blickfangartig herausgestellten Unentgeltlichkeit ergeben könnte.

Aufgrund der blickfangartigen Ankündigung, dass es bei der Beklagten bestimmte Smartphones „um 0 Euro“ gebe, durften sich die Umworbenen tatsächlich ein kostenloses „Produkt Smartphone“ erwarten. Dieser Blickfang wurde hier keineswegs derart relativiert, dass von Vornherein ein anderer Gesamteindruck entstanden wäre.

Im Ergebnis wurde der Beklagten damit verboten, ein Produkt als kostenfrei zu bewerben, wenn natürliche Personen in jedem Fall eine Speichermedienvergütung von 3 EUR zahlen müssen.

OGH 4 Ob 76/24s (17.12.2024)




Weitere Services