OGH zur Haftung des Sachverständigen bei fehlerhaften Gutachten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über eine Schadenersatzklage gegen einen Sachverständigen in einem Bauverfahren.

Der Kläger begann aufgrund einer ihm erteilten Baubewilligung Anfang des Jahres 2017 mit der Ausführung eines Bauvorhabens. Nachdem ihm im November 2018 die weitere Bauausführung aufgrund von Abweichungen von der Baubewilligung untersagt worden war, beantragte er nachträglich eine Bewilligung der beabsichtigten Änderungen des Bauvorhabens.

Gutachter ermittelte eine unrichtige Nutzflächendichte

Im dazu abgeführten Verwaltungsverfahren bestellte die Baubehörde im Dezember 2018 den Beklagten als nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Überprüfung, ob auch mit den vorgesehenen Änderungen die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Nutzflächendichte von 0,40 eingehalten werde.

In seinem Gutachten kam der Beklagte zum Schluss, dass die ermittelte Nutzflächendichte 0,5066 betrage. Der Kläger holte daraufhin zwei Privatgutachten ein und auch die Baubehörde zog zwei weitere Sachverständige bei. In zwei dieser Gutachten wurde die Nutzflächendichte mit einem Wert von unter 0,40 bewertet.

Im Dezember 2022 wurde dem Kläger im zweiten Verfahrensgang die Bewilligung für die beantragten Änderungen erteilt, wobei die Baubehörde davon ausging, dass die Nutzflächendichte von 0,40 eingehalten werde.

Der Kläger begehrte vom Beklagten aufgrund der erheblichen Verzögerung des Bewilligungsverfahrens Schadenersatz.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht stellte fest, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht auf die behaupteten Fehler des Gutachtens zurückführen lassen.

Kläger scheiterte an der Beweislast

Gemäß der Rechtsprechung des OGH haftet ein Sachverständiger, der in einem Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber für den dadurch verursachten Schaden. Mangels Organstellung gilt das auch für nichtamtliche Sachverständige.

Die Beweislast für den eingetretenen Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem Schadenseintritt trifft nach allgemeinen Regeln denjenigen, der aus der Unrichtigkeit des Gutachtens Ansprüche ableitet.

Zusammenfassend ist dem Kläger der ihm obliegende Nachweis, dass die geltend gemachten Schäden durch die behaupteten Fehler des Gutachtens des Beklagten verursacht wurden, jedoch nicht gelungen, weshalb eine Haftung des Beklagten ausscheidet.

OGH 3 Ob 165/25y (17.12.2025)




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