OGH zur Haftung des Host-Providers für Urheberrechtsverletzungen
Der Betreiber einer Videoplattform spielt bei der Zugänglichmachung von durch Nutzer eingestellten Inhalten zwar eine zentrale Rolle, dies alleine reicht jedoch nicht aus, um eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen. Eine Verletzung des Urheberrechts ist nur eingeschränkt zu verantworten.
Die Klägerin ist im vorliegenden Fall eine Rundfunkveranstalterin und Betreiberin eines österreichischen Fernsehsenders, die Erstbeklagte betreibt unter der Domain www.youtube.com eine Online-Videoplattform. Die Klägerin begehrte nach § 18a Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Unterlassung und brachte vor, dass ihr an den beanstandeten Videos die Urheberrechte als Eigenproduzentin zustünden. Sie habe weder der Erstbeklagten noch den Videos hochladenden Nutzern Verwertungsrechte an den Sendungen eingeräumt. Die Plattformbetreiberin spiele bei der Urheberrechtsverletzung der Nutzer eine zentrale Rolle, da sie diese technisch erst ermöglichen würde.
Das Erstgericht gab der Klägerin Recht. Das Haftungsprivileg des Host-Service-Providers falle weg, wenn der Vermittler seine neutrale Position verlasse und eine aktive Rolle einnehme. Insbesondere durch das Erstellen von Inhaltsverzeichnissen und von Videovorschlägen mache die Erstbeklagte den Upload für Nutzer interessant. Das Berufungsgericht sah entgegen kein typisches Verhalten, welches über die eines privilegierten Host-Service-Providers hinausgehe.
In einem Parallelverfahren sah der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch das Betreiben einer Video-Sharing-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, keine „öffentliche Wiedergabe“, es sei denn, der Betreiber trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.
Nach Rechtsprechung des EuGH wird für eine öffentliche Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG vorausgesetzt, dass der Plattformbetreiber in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens, also vorsätzlich, tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in seinem Verfahren entsprechend dem Urteil des EuGH zu entscheiden. Eine öffentliche Wiedergabe ist im Anlassfall deshalb auszuschließen, weil ein aktiver Beitrag der Erstbeklagten eben nicht vorliegt. Die Erstbeklagte hat zudem die von der Klägerin beanstandeten Videos nach Kenntniserlangung der Urheberrechte unverzüglich von der Plattform entfernt.
Damit hatte die Erstbeklagte keine öffentliche Wiedergabe und auch keinen Eingriff in § 18a UrhG zu verantworten.