OGH zur Gleichwertigkeit von Fax und E-Mail bei Garantieabruf

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) äußerte sich dazu, ob bei Abruf einer Garantie eine Erklärung per E-Mail gleichwertig mit einer per Fax eingelangten Erklärung ist.

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte mit einer Garantieerklärung vom 30.03.2016 gegenüber der Klägerin zur Besicherung eines Haftrücklasses. Um die Garantie in Anspruch zu nehmen, muss eine entsprechende Erklärung im Original bei der Beklagten eintreffen.

Die Garantie erlosch am 17.02.2019. Für den Fall, dass der Fristablauf nicht auf einen Bankarbeitstag fallen sollte, endet die Frist am vorhergehenden Bankarbeitstag. In diesem Fall sollte die Inanspruchnahme per Telefax vor dem Laufzeitende ausreichen, wenn das Original binnen weiterer 3 Bankarbeitstage bei der Beklagten einlangt.

Der 17.02.2019 war ein Sonntag. Am Nachmittag des 14.02.2019 langte bei der Beklagten ein E-Mail der Klägerin mit der unterschriebenen Inanspruchnahmeerklärung als PDF-Anhang ein. Am Montag darauf langte das Original bei ihr ein. 

Die Klägerin begehrte nun die Zahlung, weil die Übermittlung per E-Mail mit einer Übermittlung per Fax technisch gleichwertig sei. Die Beklagte bestritt und bestand auf den exakten Wortlaut des Garantievertrags.

Der OGH gab der Klägerin – im Gegensatz zum Berufungsgericht – nicht Recht:

Zunächst stellte er klar, dass die Inanspruchnahmeerklärung grundsätzlich strikt der vereinbarten Form entsprechen muss. Ein Abweichen davon ist zulässig, wenn der Zweck der gewählten Form gewahrt bleibt. 

Im gegenständlichen Fall war das aber nicht so. Zwar verfolgen E-Mail und Telefax gleichermaßen den Zweck, einen zeitlich flexiblen Abruf der Garantie zu ermöglichen. Allerdings bezweckt die Faxübertragung auch eine gesicherte Kommunikation zwischen den Parteien, weil zunächst das Absendergerät leichter identifizierbar ist und weil Faxe – im Gegensatz zu E-Mails – nicht durch einen Spam-Filter aussortiert werden und so übersehen werden können.

E-Mail und Fax sind daher nicht gleichwertig.

OGH 8 Ob 109/20t (14.09.2021)




Weitere Services