OGH: Zur Frage der Mitwirkungspflicht eines Kreditnehmers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage einer Haftung einer Sparkasse im Zusammenhang mit einer Bonitätsprüfung und einer Finanzierungszusage auseinandergesetzt.

Der Kläger kontaktierte die beklagte Sparkasse wegen der Finanzierung eines privaten Wohnungskaufes. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Abgabenschulden beim Finanzamt iHv rund EUR 22.000. Das Finanzamt bewilligte dafür Ratenzahlungen. Im Rahmen der Bonitätsprüfung machte der Kläger keine Angaben zu dieser Ratenvereinbarung. Der Finanzberater sah im Zuge der Auskunft des Kreditschutzverbands (KSV), dass Ratenzahlungen bestehen, schloss jedoch daraus nicht auf eine Abgabenschuld. Die Sparkasse erteilte eine vorläufige Finanzierungszusage, woraufhin der Kläger einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag abschloss. Dieser enthielt jedoch eine Konventionalstrafe iHv rund EUR 9.000, sollte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenige Tage danach erhielt die Beklagte als Drittschuldnerin den Bescheid über die Pfändung besagter Abgabenschuld des Klägers, woraufhin diese die Finanzierungszusage widerrief. Der Kläger begehrte nun Schadenersatz für die nun fällige Konventionalstrafe und die entstandenen Unkosten.

Der OGH erwog dazu wie folgt:

Vor Abschluss eines Kreditvertrages des unternehmerischen Kreditgebers mit einem Verbraucher hat nach § 9 Abs 1 HIKrG eine Bonitätsprüfung zu geschehen- Dabei trifft zwar den Kreditgeber eine aktive Ermittlungspflicht. Diese darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden: Der Kreditnehmer hat eine Mitwirkungspflicht. Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht konkrete und vollständige Angaben gemacht. Er argumentiert, dass nur eine Nachfrage bezüglich „Kreditverbindlichkeiten“ nachgefragt wurde. Der OGH entgegnete, dass er nach „Verbindlichkeiten“ gefragt wurde und ihn damit zur Offenlegung veranlassen hätte müssen. Der OGH titulierte den Kläger als unredlich. Er hätte aufgrund dessen nicht auf die Finanzierungszusage vertrauen dürfen. Die Beklagte haftete sohin nicht für die wegen des Vertrauens auf die Finanzierungszusage entstandene Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe. Auch die vom Kläger behauptete grobe Fehlbeurteilung der Mitwirkungspflicht seinerseits wurde verneint.

OGH 2 Ob 8/23z (21.02.2023)




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