OGH zur Erbunwürdigkeit wegen Zufügung schweren seelischen Leids
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat näher Stellung zur Erbunwürdigkeit wegen Zufügung schweren seelischen Leids (§ 541 Z 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) und wegen Vernachlässigung der Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern (§ 541 Z 3 ABGB) genommen.
Die Streitparteien sind Geschwister und Kinder der 2020 verstorbenen Erblasserin. Diese setzte alle Kinder mit Ausnahme des Beklagten zu gleichen Teilen zu Erben ein. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Pflichtteilsansprüche des Beklagten nicht bestehen, weil er erbunwürdig sei. Ihm wurde nämlich die Unterschlagung von mehr als 1 Mio EUR zu Lasten seines früheren Arbeitgebers vorgeworfen und ab April 2002 wurde mit internationalem Haftbefehl nach ihm gefahndet. Ohne sich von seiner Familie verabschiedet zu haben, sei er ab 1. April 2002 nicht mehr erreichbar gewesen. Der Beklagte habe der Erblasserin in vorwerfbarer Weise schweres seelisches Leid zugefügt, indem er eine Straftat begangen und Schande über die Familie gebracht habe.
Gem § 541 Z 2 ABGB ist (relativ) erbunwürdig, wer dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Dies setzt dem OGH zufolge eine zumindest in einem gewissen Mindestumfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids des Erblassers ausgerichtete Handlung voraus. „Verwerflich“ muss kein rechtswidriges, sondern kann auch (nur) ein unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein.
Die Erblasserin habe vor allem unter der medialen Berichterstattung über ihren Sohn gelitten und sich deswegen geschämt „unter Leute zu gehen“. Auch wenn die Handlungen des Beklagten bei der Erblasserin schweres seelisches Leid ausgelöst haben mögen, fehlte ihnen doch jede auf die Zufügung solchen Leids abzielende Handlung des Beklagten. Auch der Kontaktabbruch resultierte (nur) aus dem Wunsch des Beklagten, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Handlungen des Beklagten hatten nur nach Art einer Reflexwirkung Auswirkungen auf die Erblasserin.
Wegen des nachvollziehbaren Grunds des Kontaktabbruchs kommt auch eine Erbunwürdigkeit wegen Vernachlässigung der Pflichten zwischen Eltern und Kindern (§ 541 Z 3 ABGB) nicht in Betracht.