OGH zur Eintragung eines aufgrund von Einberufungsmängeln anfechtbaren Beschlusses ins Firmenbuch
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte die Frage zu klären, ob ein Beschluss, der unter Einberufungsmängeln leidet und damit bloß anfechtbar und nicht nichtig ist, ins Firmenbuch eingetragen werden kann.
In der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschloss die Mehrheitsgesellschafterin gleichzeitig mit der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer neue Geschäftsführer zu bestellen. Gegen die Eintragung der neuen Geschäftsführer ins Firmenbuch wehrte sich die Gesellschaft.
Die Gesellschaft berief sich auf zwei Mängel des gefassten Beschlusses. Einerseits, dass die Generalversammlung entgegen § 36 Abs 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) von der Mehrheitsgesellschafterin einberufen wurde. Dieses Recht stehe nur der Geschäftsführung zu. Andererseits, dass der Ort der Generalversammlung entgegen den Angaben in der Einberufung nicht IN, sondern VOR den genannten Kanzleiräumlichkeiten stattgefunden habe, weil ein Benutzen der Räumlichkeiten zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
Der OGH sprach dazu aus, dass zwar beide der genannten Mängel Einberufungs- bzw Ankündigungsmängel darstellen können, diese aber noch nicht zur absoluten Nichtigkeit des Beschlusses führen. Der Beschluss sei vielmehr bloß anfechtbar, womit er jedoch zunächst – im Gegensatz zur Nichtigkeit – im Firmenbuch einzutragen sei (kein Eintragungshindernis). Solange kein Gesellschafter von der Möglichkeit einer Anfechtung gebrauch mache, sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit vom Firmenbuch nicht aufzugreifen. Erst wenn eine Klage eingebracht wird, habe das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und den Ausgang des Anfechtungsprozesses abzuwarten.
OGH 6 Ob 168/20d (24.09.2020)