OGH zur Einlagensicherung bei Treuhandkonten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass bei mehrseitigen Treuhandkonten alle Treugeber als Einleger im Sinne der Einlagensicherung zu beurteilen sind.
Erst- und Zweitkläger sind Käufer und Verkäufer einer Liegenschaft. Der vereinbarte Kaufpreis von EUR 167.000 sollte auf einem Treuhandkonto erlegt werden und nach Zustellung des Einverleibungsbeschlusses an den Verkäufer überwiesen werden. Kurz nach Überweisung auf das Treuhandkonto trat der Einlagensicherungsfall ein. Die mit der Einlagensicherung betraute beklagte Einlagensicherung AUSTRIA GmbH (ESA) überwies auf Aufforderung des Treuhänders EUR 100.000 auf ein neues von ihm bekannt gegebenes Treuhandkonto.
Die Kläger begehren nun von der ESA die Zahlung der restlichen EUR 67.000 an Einlagensicherung. Die erstattungsfähige Einlage sei anteilsmäßig für jeden von ihnen zu berücksichtigen. Die Beklagte entgegnete, dass bei Treuhandkonten der Einlagensicherungsanspruch dem berechtigten Einleger zustehe, also jener Person, von der das auf dem Konto eingezahlte Geld stamme. Das wäre vorliegend der Käufer.
Laut OGH sind die Kläger grundsätzlich im Recht.
Gem § 7 Abs 1 Z 6 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) sind pro Einleger und Kreditinstitut EUR 100.000 gedeckt. Bei offengelegten Treuhandkonten (wenn dem Kreditinstitut die Treugeber bekannt sind) sind die Einlagen auf solchen Konten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorschriften anteilsmäßig für jeden Treugeber zu berücksichtigen (§ 11 Abs 2 ESAEG). Es steht also für jeden Einleger (jeden Treugeber) jeweils eine allgemeine Haftungsobergrenze von EUR 100.00 zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit Liegenschaftskaufverträgen liegt regelmäßig eine mehrseitige Treuhand vor, weil der Treuhänder mehrere Interessen wahren muss. Es sind daher sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Treugeber und damit beide Einleger iSd § 11 Abs 2 ESAEG, da dieser auf die zivilrechtliche Beurteilung der Treuhand anknüpft.
Die Einlage auf dem Treuhandkonto ist daher für beide Einleger anteilig, also je zur Hälfte bei der Berechnung der Haftungsobergrenze zu berücksichtigen.