OGH zur Eignung von Bankgarantien mit Effektivklausel als Sicherstellung bei Bauverträgen (§ 1170b ABGB)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass abstrakte Bankgarantien dann keine geeigneten Sicherstellungen nach § 1170b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind, wenn sie Effektivklauseln enthalten, nach denen zum Abrufen der Garantie ein Mitwirken des Werkbestellers erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall führte die Klägerin für die Beklagte (Werkbesteller) Arbeiten durch. Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB in Form einer abstrakten Bankgarantie. Die Beklagte übermittelte eine auf sechs Monate befristete Bankgarantie, deren Abrufbarkeit alternativ von der Vorlage eines schriftlichen Anerkenntnisses der Beklagten über den Werklohn, eines vollstreckbaren Urteils über den Werklohnanspruch, eines schriftlichen Gutachtens eines allgemein beeideten Sachverständigen über die vollständige und mangelfreie Werkleistung der Klägerin oder eines von beiden Parteien unterfertigten Protokolls über die mangelfreie Übernahme der Werkleistung abhängig war.
Die Klägerin teilte mit, dass die angebotene Garantie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Sie erklärte unter Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Zahlung der bereits erbrachten Leistung und des um die Ersparnisse geminderten Werklohns (§ 1168 ABGB).
Die Beklagte entgegnete, dass der Rücktritt zu Unrecht erfolgt sei, da die angebotene Bankgarantie zulässig sei. Der OGH sprach dazu aus, dass Bankgarantien mit Effektivklausel generell als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB tauglich sind. Sie sind jedoch dann ungeeignet, wenn es dem Werkunternehmer durch für den Abruf der Sicherung aufgestellte Erfordernisse ungebührlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, die Sicherung in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es faktisch der Werkbesteller in der Hand hat, den rechtmäßigen Zugriff auf die Sicherung zu verweigern (zB bei Erfordernis eines vom Werkbesteller mitunterschriebenen Protokolls) oder eine zu knappe Befristung für die Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder eines rechtskräftigen Urteils aufgestellt wird.
OGH 3 Ob 134/20g (23.09.2020)