OGH zur Dienstbarkeit der Erhaltung und Errichtung einer Mauer

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Jeder Miteigentümer kann unberechtigte Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abwehren. Diese setzt die unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus.

Die Klägerin ist seit 2016 Mit- und Wohnungseigentümerin einer Liegenschaft. Bis dahin war ihr Vater Alleineigentümer des Grundstücks. Eigentümer der Nachbarliegenschaft war der Beklagte, bis er sie im Jahr 2015 an seinen Sohn übertrug.

Die beiden angrenzenden Liegenschaften werden durch eine Mauer, welche der Beklagte spätestens im Jahr 1983 errichtet hat, getrennt. Beim Bau orientierte er sich an dem von Arbeitern der Gemeinde markierten Grenzverlauf. Sowohl der Vater der Klägerin als auch der Beklagte gingen davon aus, dass die Mauer gänzlich auf dem Grund des Beklagten errichtet wurde. Jedoch befindet sich die Mauer in Wirklichkeit zur Gänze auf der Liegenschaft der Klägerin.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Entfernung der Mauer und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da der Beklagte stets der Meinung war, die Mauer auf eigenem Grund errichtet zu habe, konnte es folglich zu keiner Ersitzung einer Dienstbarkeit kommen.

Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klageabweisung ab. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Ersitzung von Dienstbarkeiten sei ein Irrtum im Besitzwillen dann unbeachtlich, wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage einen entsprechenden Besitzwillen gebildet hätte. Da es erstmals im Jahr 2018 zu Streitigkeiten wegen der Mauer kam, war der Beklagte jedenfalls mindestens 30 Jahre redlicher Besitzer. Im Ergebnis habe sich der Beklagte die Dienstbarkeit der Erhaltung und Errichtung einer Mauer ersessen.

Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es liegt keine Eigenmacht seitens des Beklagten vor, da sein Verhalten von der erworbenen Dienstbarkeit gedeckt ist.

OGH 5 Ob 102/23w (26.02.2024)




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