OGH zur Bestätigung eines Sanierungsplanes

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Bestätigung eines Sanierungsplanes geklärt.

Im Zuge einer medial bekannten Großinsolvenz eines Immobilienunternehmens nahmen die Gläubiger mehrheitlich einen von der Schuldnerin vorgeschlagenen Sanierungsplan an. Dieser sah als eine der Bedingungen für seine gerichtliche Bestätigung vor, dass die Schuldnerin bis zu einem festgelegten Termin die Voraussetzungen des § 152a Abs 1 der Insolvenzordnung (IO) erfüllen muss. Zu diesen Voraussetzungen gehörte unter anderem die Entlohnung der Insolvenzverwalterin und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände.

Die Entlohnung der Insolvenzverwalterin von über 26 Millionen Euro wurde nur teilweise bezahlt. Der überwiegende Teil wurde von der Insolvenzverwalterin, die auch auf die Sicherstellung ihrer Entlohnung verzichtet hat, gestundet.

Das Erstgericht bestätigte den Sanierungsplan. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Sanierungsplan die Bestätigung versagte.

Der OGH bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts. Die Bestätigung eines Sanierungsplans setzt grundsätzlich die vollständige Bezahlung oder zumindest die Sicherstellung der in § 152a Abs 1 Z 1 IO genannten Forderungen voraus. Eine Zahlung oder Sicherstellung aus künftigen Zahlungen, die erst durch die Umsetzung des Sanierungsplans erzielt werden sollen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Insolvenzverwalter aufgrund seiner unparteiischen Rolle nicht in der Lage ist, mit Gläubigern oder dem Schuldner Vereinbarungen über seine eigene Entlohnung zu treffen. Dies bedeutet, dass die Stundung der Entlohnung oder der Verzicht auf eine Sicherstellung durch die Insolvenzverwalterin die gesetzlichen Anforderungen nicht ersetzen können.

OGH 8 Ob 97/24h (24.10.2024)




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