OGH zur Berechnung der Belegschaftsgröße bei Elternteilzeit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich damit beschäftigt, wie fallweise Beschäftigte bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl im Zusammenhang mit Elternteilzeit zu behandeln sind.
Gem § 15h Abs 1 und Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) besteht ein Anspruch auf Elternteilzeit lediglich in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind. In Betrieben mit saisonalen Schwankungen müssen im Jahr vor Antritt der Elternteilzeit im Durchschnitt mehr als 20 Beschäftigte tätig gewesen sein.
Im vorliegenden Fall arbeitete die Klägerin als Büroangestellte. Die Tätigkeit des Arbeitgebers bestand ua in der Durchführung von Dopingkontrollen im Sport und diesbezüglicher Präventionsarbeit. Im Betrieb waren 14 „Stammmitarbeiter“ und 115 fallweise Beschäftigte, die die Kontrollen ausführten, über Rahmenverträge tätig. Die Einsatzfrequenz der fallweisen Beschäftigten war unterschiedlich und von deren jeweiligen Hauptberuf abhängig.
Die Klägerin beantragte Elternteilzeit, was ihr Arbeitgeber aber ablehnte, weil seiner Ansicht nach keineswegs mehr als 20 regelmäßig beschäftigte Dienstnehmer im Betrieb arbeiteten. Somit habe er zu wenig Beschäftigte, die die Aufgaben der Klägerin übernehmen könnten. Die fallweisen Beschäftigten seien im Durchschnitt sechs Tage pro Monat tätig und könnten Einsätze darüber hinaus auch ablehnen. Weil durch die Pandemie weniger Sportveranstaltungen und Vorträge stattfinden, würden auch weniger fallweise Beschäftigte eingesetzt. Diese seien daher nicht regelmäßig im Betrieb beschäftigt.
Der OGH sah das anders:
Zunächst differenziert das Gesetz nicht nach der Art der Dienstnehmer. Es kommt somit allein auf die „Zahl nach Köpfen“ an. Es ist ebenso keine reine Stichtagsbetrachtung vorzunehmen, sondern im Hinblick auf den Antrittszeitpunkt der Elternteilzeit zu beurteilen, ob mehr als 20 Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. Es geht ebenso nicht darum, ob einzelne Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, sondern um die regelmäßige zahlenmäßige Stärke der Belegschaft.
Fallweise Beschäftigte sind bei dieser Prüfung daher grundsätzlich zu berücksichtigen.