OGH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte, dass ein Gericht zu prüfen hat, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung von Rückstandsausweisen für die betriebene Forderung berechtigt ist.

Der Ausschuss der betreibenden Rechtsanwaltskammer (RAK) hat im Juni 2023 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von über EUR 60.000 einen vollstreckbaren Rückstandsausweis ausgestellt. Gegenstand des Rückstandsausweises ist die Rückforderung einer vom Verpflichteten (einem emeritierten Rechtsanwalt) im Zeitraum Juni 2020 bis Oktober 2022 infolge Verletzung seiner Meldepflichten zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrente.

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden die Fahrnis- und Forderungsexekution antragsgemäß. Das Rekursgericht wies hingegen den Exekutionsantrag ab. Mangels Berechtigung des Ausschusses zur Ausstellung des Rückstandsausweises hätte die Exekutionsbewilligung der Betreibenden nicht erteilt werden dürfen. § 28 Abs 1a Rechtsanwaltsordnung (RAO) berechtige nämlich nur zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Fall von rückständigen Beiträgen, nicht aber im Fall einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung.

Bei Rückstandsausweisen handelt es sich um „Auszüge aus den Rechnungsbehelfen“, mit denen die Behörde den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt. Es handelt sich dabei um keine Bescheide, jedoch können die Rückstandausweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Exekutionstitel darstellen.

Zu Unrecht erbrachte Leistungen können gemäß § 24 Satzung Teil A 2018 von der auszahlenden Rechtsanwaltskammer zurückgefordert werden. Dass eine zu Unrecht bezogene Leistung nach zurückgefordert werden kann, macht sie nämlich noch nicht zum „rückständigen Beitrag“ iSd § 28 Abs 1 lit d RAO, und für die Erlassung eines Rückstandsausweises auch zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Das Rekursgericht ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Rückstandsausweis vom Juni 2023 mangels Rechtsgrundlage keinen tauglichen Exekutionstitel bildet.

OGH 3 Ob 78/24b (23.05.2024)




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