OGH zur Auslegung von letztwilligen Verfügungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Maßgeblich für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wahre Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung, der in ihrem Wortlaut zumindest angedeutet sein muss

Der 2022 verstorbene Erblasser hinterlässt eine Tochter, den klagenden Sohn und die beklagte Witwe. In seinem Testament ordnete er den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge an. Seiner Tochter vermachte er vorweg eine Liegenschaft als Legat und räumte der Beklagten die „lebenslänglichen, unentgeltlichen, ausschließlichen und höchstpersönlichen Wohnungs- und Benützungsrechte an der gesamten Liegenschaft in der Rechtsform der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches gemeinsam mit der Liegenschaftseigentümerin“ ein.

Im Verlassenschaftsverfahren erklärte die Tochter, ihr Erbrecht auszuschlagen, und trat die ihr aus dem Vermächtnis zukommenden Ansprüche an den Kläger ab.

Da die Beklagte eigenmächtig die Türschlösser ausgetauscht hat, begehrte der Kläger die Aushändigung der dazu passenden Schlüssel. Ihm komme als Liegenschaftseigentümer das Recht auf die (von der Beklagten aber verhinderte) Mitbenützung der Liegenschaft zu.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung.

Auch bei Bestehen einer Wohnungsdienstbarkeit kommen dem Eigentümer weiterhin alle Benützungen zu, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen. Ihm darf die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden. Das Aufsichtsrecht darf jedoch nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes ausgeübt werden. Eine Ausfolgung der Schlüssel ist somit nicht erforderlich.

Umfang und Inhalt des vom Erblasser der Witwe eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts sind durch Auslegung des ausgesetzten Vermächtnisses zu ermitteln. Das Testament sieht die Einräumung eines ausschließlichen und höchstpersönlichen Wohnungs- und Benützungsrechts an der gesamten Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten vor und spricht lediglich von einer Bewohnung gemeinsam mit der Liegenschaftseigentümerin. Die Ansicht, dass nur die Tochter als „Liegenschaftseigentümerin“ über ein Zimmer verfügt, ist jedenfalls vertretbar.

OGH 2 Ob 114/24i (25.07.2024)




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