OGH: Zur Auskunftspflicht eines Geschenknehmers im neuen Erbrecht
Der Auskunftsanspruch des § 786 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 beschränkt sich laut Oberstem Gerichtshof (OGH) gegenüber einem bloßen Geschenknehmer auf die diesem selbst gemachten Zuwendungen.
Die Klägerin und Erstbeklagte sind Töchter des Verstorbenen, die Zweitbeklagte die Witwe. Alleinerbe nach dem Verstorbenen ist sein Sohn. Die Klägerin hat aufgrund der Verdienstverhältnisse und dem Erbgang zugunsten des Verstorbenen die Annahme, das Schenkungen aus dem Vermögen gemacht wurden. Die Klägerin begehrte mittels Stufenklage von den Beklagten die Auskunft über die dem Erblasser im Erbweg zugekommenen Vermögenswerte und dessen Verfügungen darüber. Insbesondere weitere Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen. Die Beklagten gaben an, keine Schenkungen erhalten zu haben. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Aus § 786 ABGB lässt sich keine Grundlage für eine Verpflichtung des bloßen Geschenknehmers über andere als seine Zuwendungen Auskunft zu geben ableiten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:
Strittig ist, ob sich die Auskunftspflicht des Geschenknehmers nur auf ihm zugekommene Zuwendungen bezieht oder auch auf andere pflichtteilsrelevante Schenkungen erstreckt. In der Lehre findet sich allerdings zur Auskunftspflicht eines Geschenknehmers im Bezug auf Dritte nur eine explizite Stellungnahme. Auch diese sieht nur eine Verpflichtung zur Auskunft des Geschenknehmers für ihm gemachte Zuwendungen vor. Selbst wenn der bloße Geschenknehmer mit dem Erblasser nah verwandt gewesen sein sollte, besteht noch keine rechtliche Grundlage für die Annahme der Klägerin, der Geschenknehmer könnte dem Erblasser vor seinem Ableben zugekommene Ansprüche auf Auskunftserteilung ausüben. Die in der Revision genannte „Nachfrage im familiären Kreis“ bietet ebenfalls keine Grundlage für eine Auskunftserteilung.
OGH 2 Ob 60/22w (26.04.2022)