OGH zur Aufklärungspflicht bzgl Stornogebühr (§ 27a KSchG)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer gem § 27a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auch dann den Verbraucher über allfällige Ersparnisse durch unterbliebene Werkausführung (§ 1168 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) aufklären muss, wenn er nur einen Teil des vereinbarten Entgelts („Stornogebühr“) verlangt.

Die beklagte Eigentümergemeinschaft beauftragte das klagende Bauunternehmen mit der Neuherstellung einer Dachkonstruktion samt Isolierung. Wenige Tage später beschloss die Eigentümermehrheit die Arbeiten nicht durchführen zu lassen. Das Bauunternehmen war vertragsgemäß leistungsbereit.

Das Bauunternehmen begehrte nun gem § 1168 Abs 1 ABGB 36% der Auftragssumme. Die Beklagten wandten ein, dass das Bauunternehmen einen allfälligen Umsatzentgang durch andere Aufträge ausgleichen könne. Zudem sei es gem § 27a KSchG zur Mitteilung über ihre Ersparnis und einen Erwerb durch anderweitige Verwendungen verpflichtet. Dies vereinte die Beklagte, da sie nicht das gesamte Entgelt begehrte, weshalb § 27a KSchG nicht anzuwenden sei.

Das Erstgericht folge der Ansicht des Klägers. Das Berufungsgericht und der OGH jedoch nicht:

Der klare Zweck des § 27a KSchG ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers, der kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat. An diesem Informationsdefizit ändert sich nichts, wenn der Unternehmer zwar freiwillig eine Anrechnung von Ersparnissen durch unterbliebene Werkausführungen vornimmt, jedoch die Gründe dafür nicht mitteilt. Denn für den Verbraucher ist dann nicht überprüfbar, ob diese freiwillige Anrechnung auf einigermaßen realistischen Grundlagen fußt.

Zwar beziehe sich § 27a KSchG auf das „gesamte“ vereinbarte Entgelt, jedoch bedeutet dies nur, dass der Unternehmer eine Aufklärung hinsichtlich des gesamten Entgelts schuldet, auch wenn er nur einen Teil davon begehrt.

OGH 4 Ob 119/21k (23.11.2021)




Weitere Services