OGH zur Anwendung kollektivvertraglicher Verfallsfristen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass kollektivvertragliche Verfallsfristen auch auf den gesetzlichen Anspruch auf Übermittlung von Arbeitsaufzeichnungen gem § 26 Abs 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) anwendbar sind.

Der Kläger war als Installations- und Duschwandmonteur beschäftigt und unterlag dem Kollektivvertrag (KV) für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Die Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgten seit 2019 auf einem Firmen-iPad. Die Aufzeichnungen standen den Mitarbeitern bis zum Ende des Dienstverhältnisses zur Verfügung. Einmal monatlich wurden die Aufzeichnungen ausgedruckt, unterschrieben und dem Dienstgeber übergeben.

Der Kläger begehrte nach der Kündigung die Auszahlung des restlichen Entgelts für Überstunden sowie die Übermittlung aller seiner Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2019 und 2020. Der beklagte Arbeitgeber wandte hinsichtlich des Anspruchs auf Übermittlung der Arbeitsaufzeichnungen Verfall nach Abschnitt XX. des KV ein.

Das Erstgericht sprach das restliche Entgelt zu und wies das Übermittlungsbegehren ab, weil der Kläger seinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht innerhalb der kollektivvertraglichen Verfallsfrist schriftlich geltend gemacht habe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH hatte zu entscheiden, ob auch der Anspruch nach § 26 Abs 8 AZG der kollektivvertraglichen Verfallsfrist unterliegen kann. 

Gem § 26 Abs 8 AZG haben Arbeitnehmer einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden. Nach Abschnitt XX. Punkt 1 des KV müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden.

Nach stRsp sind kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig. Nur wenn sie zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Geltendmachungsfrist verstoßen, können derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig sein.

Für den Anspruch nach § 26 Abs 8 AZG besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung über die Geltendmachungsfrist, sodass die Ausschlussfrist des KV zum Tragen kommt. Dem Begehren des Klägers wurde daher zu Recht nicht stattgegeben.

OGH 8 ObA 9/23s (22.03.2024)




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