OGH zur Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt des Verstorbenen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, unter welchen Voraussetzungen Einsicht in den Pflegschaftsakt, insbesondere in die gesundheitsrelevanten Aktenbestandteile, zu gewähren ist.
Die Antragstellerin ist die Nichte der im September 2023 verstorbenen Betroffenen, für die ein Erwachsenenvertreter für diverse Angelegenheiten bestellt wurde. Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom Februar 2024 wurde der Nachlass der Betroffenen zur Gänze der Antragstellerin eingeantwortet.
Die Antragstellerin begehrte, ihr Einsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. Nach dem Tod der Betroffenen sei ein bei einem Notar hinterlegtes „vorläufiges Testament“ aufgefunden worden, das die Vermögensverteilung in Form von Legaten regle. Aus einem eingeholten Schriftgutachten ergebe sich, dass das Testament aufgrund unterschiedlicher Schriftmerkmale nicht in einem Zuge verfasst worden sei. Um Aufschluss über die Testierfähigkeit der Verstorbenen zu erlangen, wurde die Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt, insbesondere in die gesundheitsrelevanten Aktenbestandteile, beantragt.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag, soweit sich dieser auf die Aktenbestandteile zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezieht. Im Übrigen, soweit die Akteneinsicht auch für Aktenbestandteile zum Gesundheitszustand der Betroffenen begehrt wird, wurde der Antrag abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Antragstellerin habe kein ausreichendes Vorbringen zu Zweifeln an der Gültigkeit des Testaments und einem abweichenden wahren Willen der Verstorbenen erstattet.
Der OGH traf folgende Entscheidung:
Antragsteller müssen darlegen, warum die von ihnen zu benennenden Aktenbestandteile geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Antragstellerin ging aufgrund eines von ihr eingeholten Schriftgutachtens davon aus, dass die Unterfertigung des Testaments erst nach Bestellung des Erwachsenenvertreters erfolgte. Damit äußerte sie Zweifel daran, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Testaments noch testierfähig war. Aus dem Antrag ergab sich auch, dass durch die Einsicht in die gesundheitsbezogenen Aktenbestandteile Rückschlüsse auf den Geisteszustand und damit die Testierfähigkeit der Verstorbenen gewonnen werden sollen.
Damit hat die Antragstellerin ausreichend deutlich dargelegt, zu welchem Zweck die Einsicht erfolgen soll und dass auf diese Weise der wahre Wille der Betroffenen überprüft und damit letztlich durchgesetzt werden soll.