OGH zur Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag bei Photovoltaikanlagen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar welcher Vertragstyp vorliegt.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage.
Ein konkreter Liefer- und Installationstermin wurde damals nicht vereinbart. Während die Klägerin jederzeit leistungsbereit war, verschob die Beklagte die Durchführung wiederholt.
Nach rund zwei Jahren erklärte der Geschäftsführer der Beklagten die Vertragsauflösung, welche die Klägerin ablehnte. Auch weitere Einigungsversuche blieben erfolglos.
Kläger begehrt Zahlung des Entgelts
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des für die Lieferung und Montage der Anlage vereinbarten Entgelts.
Der Beklagte wandte ein, dass der Werklohn nicht fällig sei, da der Wechselrichter und die Photovoltaikmodule noch nicht geliefert worden seien. Selbst die Lieferung würde nur zur Fälligkeit von 65 % des Werklohns führen. Mit diesem Vorbringen erhebe sie einen Zug-um-Zug-Einwand.
Das Erstgericht gab das Klagebegehren statt
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Zug um Zug gegen die Lieferung der vertraglich vereinbarten Photovoltaikanlage statt und ging von einem gemischten Vertrag mit Elementen eines Kauf- und eines Werkvertrags aus.
Da die Materialien von der Klägerin angeschafft worden seien, schulde die Beklagte den Kaufpreis in voller Höhe, wobei der Zug-um-Zug-Einwand gemäß § 1052 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zulässig und berechtigt sei.
Abgrenzung Kaufvertrag und Werkvertrag
Der OGH hielt fest, dass für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag entscheidend ist, „ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll“. Ein Werkvertrag liegt vor, „wenn der Unternehmer Leistungen zu erbringen hat, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Bestellers orientieren“. Der von den Parteien geschlossene Vertrag war „auf die Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers individualisierten Leistung (Herstellung einer Solarstromanlage) und nicht auf die Lieferung einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache“ gerichtet. Daher lag kein gemischter Vertrag, sondern „ein (einheitlicher) Werkvertrag“ vor.
Da die Ausführung des Werks nicht endgültig unterblieben ist und beide Parteien am Vertrag festhielten, stand der Klägerin ein Anspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB nicht zu. Beim Werkvertrag ist das Entgelt „in der Regel, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, nach vollendetem Werk zu entrichten“. Der OGH führte weiters aus, dass „die Klägerin als Werkunternehmerin den Werklohn – ausgenommen das Werk bestünde in der Anfertigung einer Sache – nicht Zug um Zug fordern könnte“. Aufgrund der Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses sei jedoch „eine Differenzierung zwischen den auf die Lieferung und die Montage der Photovoltaikanlage entfallenden Teilen des Werklohns“ nicht zulässig.
5 Ob 145/25x (19.05.2026)