OGH zum Wahlrecht zwischen Verbesserung und Wandlung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte näher aus, wann der Übernehmer an seine Wahl zwischen Verbesserung und Austausch (§ 932 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) gebunden ist.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen. Nach Übergabe bemerkte er erste Mängel, die in der Folge behoben wurden. Später kam es zu einem Wassereintritt, was zu einer weiteren Reparatur führte. Dennoch trat später erneut Wasser ein. Zur Behebung dieses Schadens hatte der Kläger bereits einen weiteren Reparaturtermin vereinbart, sagte diesen jedoch ab, weil er das Vertrauen in das Fahrzeug verloren hatte. Darauf erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und begehrte Wandlung, wobei er an der grundsätzlichen Bereitschaft zum Austausch festhielt.

Die Beklagte lehnte ab, weil primär nur Verbesserung zustehe.

Das Erstgericht gab dem Kläger recht. Da der erste Verbesserungsversuch misslungen sei, könne er nun auf sekundäre Behelfe, namentlich Preisminderung oder Wandlung umsteigen.

Das Berufungsgericht hingegen war der Ansicht, dass der Kläger dem Beklagten durch Vereinbarung eines Reparaturtermins einen neuen Verbesserungsversuch eingeräumt habe. An diese Wahl sei er auch gebunden.

Der OGH gab wiederum dem Kläger recht:

Grundsätzlich kann der Übernehmer bereits nach dem ersten misslungen Verbesserungsversuch Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen. Der Übernehmer hat aber die Wahl: Er kann dem Übergeber einen zweiten Verbesserungsversuch gewähren oder auf sekundäre Behelfe umsteigen. Hat er eine Wahl getroffen, ist er an sie gebunden.

Der OGH ging aber davon aus, dass die Vereinbarung eines Termins für eine mögliche weitere Reparatur noch keine Festlegung des Klägers zwischen Verbesserung und Wandlung darstellt und auch nicht als solche verstanden werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich weder für den Kläger noch die Beklagte absehbar, weshalb es zu einem neuerlichen Auftreten des Problems gekommen war und mit welchem Aufwand ein allfälliger Mangel behoben werden konnte. Der Termin diente daher zunächst der „Problemdiagnose“ und noch nicht unmittelbar der Reparatur.

OGH 9 Ob 83/21b (19.05.2022)




Weitere Services