OGH zum Verfall des Urlaubsanspruchs
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, ob der Verfall des Urlaubsanspruchs infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehemmt ist.
Der Kläger war seit 2003 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kommt die Vertragsbedienstetenordnung 2005 der Stadt Linz (VBO Linz; VBO) zur Anwendung.
Nachdem der Kläger zum Verbrauch der offenen Urlaubsstunden aus dem Jahr 2020 aufgefordert und über den allfälligen Verfall bei Nichtverbrauch informiert worden war, traf er mit der Beklagten eine Urlaubsvereinbarung für den Zeitraum 14. November bis 30. Dezember 2022. Da sich der Kläger jedoch Anfang September einer notwendigen Operation unterziehen musste und sich anschließend über 10 Monate im Krankenstand befand, konnte er den vereinbarten Urlaub weder antreten noch verbrauchen.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm im Klagszeitpunkt (06.07.2023) über das von der Beklagten zugestandene Ausmaß von 102,06 Stunden hinaus ein weiterer nicht verbrauchter und nicht verjährter Urlaubsrest aus dem Urlaubsjahr 2020 von 102,06 Stunden und damit insgesamt ein Urlaubsrest von 204,12 Stunden zustehe. Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung, da der Urlaubsanspruch verfallen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren hingegen ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision des Klägers Folge.
Gemäß § 77 Abs 1 Statutargemeinden-Bedienstetengesetz (Oö StGBG) verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs nach Ablauf von zwei Jahren, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Nach Abs 1a leg cit hat im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.
Die analoge Anwendbarkeit der Hemmungsvorschriften des ABGB auf die Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten nach der Vertragsbedienstetenordnung 2005 der Stadt Linz hat zur Folge, dass der Verfall des Urlaubsanspruchs seit Beginn des Krankenstands gehemmt ist, wenn der Vertragsbedienstete seinen Urlaub infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht antreten und verbrauchen konnte.