OGH zum unverrückbaren Feststehen eines Schadens

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Besteht eine Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, ist auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung abzustellen, weil erst dann der Schadenseintritt unverrückbar feststeht.

Im vorliegenden Fall ist durch einen Unfall mit einem entrollten Güterwagon ein PKW-Lenker tödlich verunglückt. Das Verschulden trug ein Kleinwagenführer, der mit einem Strafurteil für fahrlässige Tötung rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Die an die hinterbliebene Frau leistende Pensionsversicherungsanstalt (PVA) machte in einem getrennten Vorverfahren gegenüber der Erstbeklagten des vorliegenden Verfahrens (Eisenbahn-Verkehrsunternehmen) und den ÖBB (Klägerin des vorliegenden Verfahrens) Regressansprüche wegen Zahlung der Witwenpension aufgrund von § 19 Eisnebahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) gegen beide geltend. Schlussendlich entschied dort der OGH, dass die ÖBB die alleine Gefährdungshaftung nach EKHG treffe, da die Erstbeklagte kein Betriebsunternehmen (§ 5 EKHG) sei.

Nun wollten sich die ÖBB bei der Erst- und Zweitbeklagten schadlos halten. Mit der Zweitbeklagten hatten die ÖBB einen Rahmenvertrag abgeschlossen, in den die Erstbeklagte eintrat. Die Zweitbeklagte übernahm die Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Erstbeklagte.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht änderte die Vorentscheidung auf ein die Verjährung verneinendes Zwischenurteil ab, da Verjährungsfristen wie bei Regressansprüchen gem § 896 ABGB erst mit der tatsächlichen Zahlung zu laufen beginnen und keine Solidarhaftung bestehe.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied dazu:

Es bestehe zwar keine Solidarhaftung, aber es kann dennoch eine Innenhaftung der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehen. Besteht eine Unklarheit, wann der Zeitpunkt des Feststehens des Schadenseintritts erfolgt, steht der Schadenseintritt erst mit Rechtskraft einer den Schaden betreffenden gerichtlichen Entscheidung „unverrückbar“ fest. Da Rechte aus einem Vertrag mangels einer kürzeren Frist nach 30 Jahren gem §§ 1487 ff ABGB verjähren, verjährt auch die auf eine übernommene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gestützte Regressforderung erst in 30 Jahren.

OGH 2 Ob 64/21g (22.02.2022)




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