OGH zum Überprüfungsverfahren nach dem GesAusG
Im Überprüfungsverfahren über die Barabfindung für nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) ausgeschlossene Gesellschafter ist weder ein Exekutionstitel zu schaffen, noch über eine Verzinsung der Barabfindung abzusprechen. Zweck des Verfahrens ist es alleine, über die Angemessenheit der Abfindung abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall beschloss die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einige Aktionäre nach dem GesAusG aus der Gesellschaft auszuschließen („squeeze-out“). Die Barabfindung je Aktie wurde von der Gesellschaft festgelegt. Dagegen stellten die ausgeschlossenen Aktionäre Anträge auf Überprüfung der Barabfindung, die darauf abzielten, das Gericht möge eine höhere als die gewährte Barabfindung als angemessen festsetzen.
Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht stellten einen höheren Barabfindungsbetrag fest, wobei letzteres zur Fassung des Spruches ausführte, dieser habe Feststellungs- und Gestaltungswirkung, es erfolge aber kein Leistungszuspruch an individuelle Gesellschafter. Auch sei nicht über die Verzinsung der Ansprüche abzusprechen.
Im Verfahren über den Revisionsrekurs hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) schließlich die Frage zu klären, ob im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung ein Exekutionstitel zu schaffen ist und ob ein Ausspruch über die Verzinsung erforderlich ist.
Beides verneinte das Höchstgericht. Das Überprüfungsverfahren ziele nicht auf die individuelle Anspruchsdurchsetzung ab, sondern verfolge insgesamt den Zweck, die Frage der Angemessenheit der Barabfindung mit Wirkung für die Gesellschaft und alle Gesellschafter zu beantworten. Die Regelungen über das Überprüfungsverfahren seien demnach dahin auszulegen, dass im Überprüfungsverfahren kein Exekutionstitel zugunsten der Gesellschafter zu schaffen ist. Auch die Verzinsung der Barabfindung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz und sei nicht Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung. Ein Ausspruch über die Verzinsung sei daher im Überprüfungsverfahren nicht erforderlich.
OGH 6 Ob 246/20z (12.05.2021)