OGH zum Sicherstellungsanspruch des Generalunternehmers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) widmete sich im Anlassfall der Prüfung der Rechtmäßigkeit von allenfalls auch deutlich überhöhten Sicherungsbegehren des Werkunternehmers eines Bauwerks iSd § 1170b Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Mit Legung der Schlussrechnung verlangte die klagende Partei, die als Generalunternehmerin für die Errichtung einer Wohnhausanlage von der beklagten Partei beauftragt wurde, die Begleichung des Restbetrags aus dem Hauptauftrag und die Vergütung von Zusatzleistungen, insgesamt rd EUR 1.64 Mio. Die beklagte Partei bestritt die Beauftragung der Zusatzleistungen, woraufhin die klagende Partei zur Sicherung ihres vermeintlichen Anspruchs iSd § 1170b Abs 1 ABGB eine Sicherstellung (Bankgarantie) in Höhe eines Fünftels (rd EUR 1.16 Mio) des ursprünglichen Hauptauftrags (EUR 5.82 Mio) forderte. Aus dem Hauptauftrag haftete zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von EUR 360.000 offen aus, den die beklagte Partei unter Einbehalt von EUR 150.000 (aufgrund von behaupteten Mängeln) beglich; eine Sicherheit bestellte sie nicht. Die klagende Partei trat daher gem § 1170b Abs 2 ABGB vom Werkvertrag zurück und begehrte klagsweise den einbehaltenen Restbetrag aus der Hauptforderung.

Strittig war in weiterer Folge, ob die Nichtbeachtung des Sicherungsbegehrens, das im Hinblick auf die offene Hauptforderung (ohne die bestrittenen Zusatzleistungen) deutlich überhöht war, zu einem Vertragsrücktritt nach § 1170b ABGB berechtigte und die klagende Partei folglich auch keine Pflicht mehr zur mängelfreien Herstellung des Werkes traf.

Der OGH hielt hierzu fest, dass ein überhöhtes Sicherungsbegehren grundsätzlich auf den zulässigen Inhalt zu reduzieren ist; ein solches aber dann unbeachtlich ist, wenn es deutlich überhöht ist und der Werkbesteller den angemessenen Betrag nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann.

Letzteres war im Anlassfall allerdings nicht der Fall: Auch wenn das Sicherstellungsbegehren unter Außerachtlassung der (weiterhin) strittigen Zusatzaufträge klar überhöht war, hätte die beklagte Partei anhand der Schlussrechnung den angemessenen Betrag ermitteln können, so der OGH. Da zumindest eine offene Restforderung von EUR 150.000 bestand und die beklagte Partei auch niemals die Bestellung einer anderen, angemessenen Sicherheit anbot – wodurch die beklagte Partei einem Vertragsrücktritt jederzeit hätte vorbeugen können – war die klagende Partei zur Vertragsaufhebung berechtigt.

OGH 9 Ob 30/21h (28.07.2021)




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