OGH: Zum Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, wann das Rücktrittsrecht gem § 11 f Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Die Beklagte war an einer von der Klägerin als Maklerin inserierten Wohnung interessiert. Die Klägerin übermittelte ihr ein Mail, in welchem die Beklagte die Schaltfläche „Hier geht es zur Bestätigung der Maklervereinbarung (…) Sie bestätigen über den oben angeführten Link, dass Sie unser vorzeitiges Tätigwerden wünschen und über die Konsumenten- und Rücktrittsrechte nachweislich informiert wurden“ anklickte. Ob sie solche Informationen tatsächlich erhalten hatte, konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin erhielt die Beklagte ein neues E-Mail mit dem Inhalt „Ich wünsche ein vorzeitiges Tätigwerden und verzichte auf mein Widerrufsrecht.“ Ein weiteres E-Mail enthielt Informationen zur Wohnung und einen schlecht lesbaren Abdruck der Vorschriften des FAGG sowie ein kaum lesbares „Widerrufsformular“. Zum Kauf der Wohnung kam es nie. Daraufhin erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Maklervertrag.
Die Klägerin begehrte Zahlung der Vermittlungsprovision, da sie ihre Leistungen vollständig erbracht habe. Die Beklagte wandte ein, dass die Informationspflichten nicht erfüllt wurden und der Rücktritt daher zu Recht erfolgt sei.
Die Beklagte bekam in allen Instanzen Recht. Zuletzt war vor dem OGH noch strittig, ob der Rücktritt der Beklagten rechtsmissbräuchlich erfolgte:
Gem § 11 Abs 1 FAGG kann der Verbraucher von einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG) nicht nachgekommen oder hat er kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate.
Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt insbesondere dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Der Rücktritt erfolgt dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbrauch in Kenntnis der Rechtslage den Vertrag gerade deshalb abschließt, um sich durch den nachträglichen Rücktritt einen Vorteil zu verschaffen.
Ein solcher Fall lag aber nicht vor, da die Beklagte lediglich nachträglich entschieden hat, vom Kauf der Wohnung Abstand zu nehmen und die Leistungen der Klägerin nicht Anspruch zu nehmen.