OGH zum Regressanspruch eines Generalunternehmers
Der Oberste Gerichtshof (OGH) behandelte im vorliegenden Fall die Frage nach einem Sprungregress des Generalunternehmers an seinen Sub-Subunternehmer nach § 1313 zweiter Satz Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Wohnungseigentümer als Besteller schlossen mit der Klägerin einen Werkvertrag über eine Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin bediente sich eines anderen Bauunternehmens, das sich wiederum der Beklagten als Sub-Subunternehmerin bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen mangelhaft aus. In einem Vorprozess machten die Besteller die Schäden gegenüber der Klägerin geltend, die Beklagte beteiligte sich auf Seiten der Besteller. Im gegenständlichen Fall hat das Subunternehmen seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Nun begehrt die Klägerin von der Beklagten die Feststellung der Haftung für schon eingetretene wie künftige Schäden aufgrund der Baumängel. Die Beklagte wandte ein, dass der Klägerin Aktivlegitimation fehle.
Das Erstgericht gab der Klage zum Teil statt. Es lag zwar kein Vertragsverhältnis vor, jedoch schließe dieser Umstand eine Haftung nicht aus. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil wiederum auf, da eben keine Vertragsbeziehung und damit auch keine Verletzung des Innenverhältnisses gegeben sei.
Der OGH ließ den Rückersatz ebenso scheitern:
Ein Rückersatzanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB entsteht erst mit der tatsächlichen Leistung des in Anspruch genommenen Dritten. Ein Gehilfe haftet gegenüber einem Besteller nicht vertraglich, was durch die vertragliche Haftung des Generalunternehmers ausgeglichen wird. Dieser bedient sich ja gerade weiterer Unternehmen zur Interessensverfolgung. Grundsätzlich gilt nämlich die Trennung der Verträge. Dies kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führt. Der OGH empfand jedoch die in diesem Fall referenzierten Erkenntnisse nicht für korrekturbedürftig, ist doch dieser Fall anders gelagert. Die in der referenzierten Judikatur angesprochenen Fälle waren davon geprägt, dass die Position des Generalunternehmers nicht beeinträchtigt war, er aber dennoch Ansprüche gegen seine Gehilfen durchsetzen wollte. Eine Verweigerung des Sprungregresses würde in diesem Fall zu keiner groben Unbilligkeit führen.