OGH: Zum Rechtsweg bei Masseforderungen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs noch nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung vorliegt. Vielmehr kommt es in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und die Behauptungen an.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der nunmehrige Geschäftsführer der Klägerin war aufgrund eines zwischen dieser und der Schuldnerin geschlossenen Werkvertrags für die Schuldnerin als Geschäftsführer tätig. Nach Insolvenzeröffnung wurde gegen ein ihn ein Strafverfahren eingeleitet, wobei er jedoch freigesprochen wurde. Die Klägerin begehrt nun den Ersatz der dafür angefallenen Anwaltskosten aus dem Titel der Risikohaftung, weil sie ihrem Geschäftsführer gegen Abtretung der Ansprüche die Kosten bezahlt habe. Es handle sich um eine Masseforderung. Insolvenzforderungen wurden diesbezüglich nicht angemeldet.
Der Masseverwalter war der Ansicht, dass es sich um eine Insolvenzforderung handle und der Rechtsweg mangels Anmeldung im Insolvenzverfahren unzulässig sei.
Das Erst- und Rekursgericht wiesen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Der OGH lies die Klage aber zu:
Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut der Klage ausschlaggebend. Es kommt auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Weil der Anspruch von der Klägerin ausdrücklich als Masseforderung qualifiziert wird und auch das Klagebegehren konsequenterweise auf Zahlung aus der Masse gerichtet ist, ist laut OGH der Rechtsweg zulässig. Über die materielle Frage, ob tatsächlich eine Masseforderung vorliegt, ist hingegen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht maßgeblich.