OGH zum Konkurrenzverbot im Vertriebsvertrags

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: Ein Konkurrenzverbot in einem Vertriebsvertrag erstreckt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ohne weiteres auch auf einfache Angestellte.

Die Beklagte und die Klägerin schlossen einen Vertriebsvertrag über von der Beklagten hergestellte Gleitschirme, Gurtzeuge und dergleichen. Der Vertrag war auf drei Jahre befristet. Sie vereinbarten im Vertrag Exklusivität auf Gegenseitigkeit, insbesondere dürfe die Klägerin als Vertriebshändlerin nur Gleitschirme und Zubehör der Beklagten vertreiben.

Die Ehegattin des Geschäftsführers der Klägerin war bei dieser angestellt und trat als Vertriebsmitarbeiterin auf. Gleichzeitig war sie Gesellschafterin einer OG und Geschäftsführerin einer GmbH, die mit Konkurrenzprodukten des Beklagten handelte. Die Beklagte sah darin einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot und kündigte den Vertriebsvertrag fristlos auf.

Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigung und begehrte die Feststellung des aufrechten Vertragsverhältnisses. Die Ehegattin des Geschäftsführers sei weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin oder Prokuristin.

Der OGH stellte schließlich keinen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot fest und gab der Klägerin Recht:  

Die Vereinbarung von „Exklusivität auf Gegenseitig“ enthält ein Konkurrenzverbot.

Der Vertrag binde nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Klägerin. Auch durch ergänzende Vertragsauslegung gelangte der OGH nicht zu einem Ergebnis, das auch die Mitarbeiter der Klägerin dem Konkurrenzverbot unterwarf. Hätten die Parteien das Konkurrenzverbot auf sämtliche Mitarbeiter erstrecken wollen, hätten sie dies leicht durch entsprechende Formulierungen erreichen können. Weder die Verkehrssitte noch der Zweck der Vertriebsvereinbarung verlangen zudem eine Erstreckung des Konkurrenzverbots auf sämtliche Mitarbeiter der Klägerin jenseits von Geschäftsführung, Prokuristen oder sonstigen leitenden Angestellten.

OGH 7 Ob 20/23a (24.05.2023)




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