OGH zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters hinsichtlich verbundener Unternehmen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob das Informationsrecht eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auch eine mit der GmbH verbundene Aktiengesellschaft (AG) umfasst.

Im vorliegenden Fall beantragten zwei 20%-Gesellschafter einer Holding-GmbH Einsicht in die Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstigen Geschäftsunterlagen der Holding (Antragsgegnerin) selbst und der mit ihr verbundenen Unternehmen, wobei eines dieser Unternehmen eine AG war. Sie brachten vor, ihr Informationsrecht umfasse auch alle für das herrschende Unternehmen relevanten Informationen über verbundene Unternehmen.

Die Antragsgegnerin wehrte sich gegen den Antrag und vertrat den Standpunkt, dass ein Bucheinsichtsrecht nur bei 100%-igen Tochtergesellschaften bestehen könne. Bei anderen verbundenen Unternehmen – insb der AG – bestehe nur ein Auskunftsrecht.

Während der OGH das Informations- und Bucheinsichtsrecht bzgl der Holding aufgrund der Gesellschafterstellung der Antragsteller zuerkannte, wies er das Begehren hinsichtlich der verbundenen Unternehmen ab. Schuldnerin des Informationsanspruchs hinsichtlich verbundener Unternehmen sei stets die Holding. Die Informationsverschaffungspflicht habe jedoch dort ihre Grenzen, wo der Informationsanspruch der Holding in dem verbundenen Unternehmen ende. Somit komme es auf die rechtliche Möglichkeit der Holding an, Informationen bei der verbundenen AG zu beschaffen. Ein Aktionärsrecht auf Bucheinsicht hinsichtlich sämtlicher Geschäftsunterlagen ist jedoch im AktG nicht vorgesehen. Das Begehren scheitere also schon daran, dass der Antragsgegnerin die rechtlichen Befugnisse, diesem Begehren nachzukommen, aufgrund ihrer Stellung als Aktionärin gegenüber der AG nicht zukommen.

Aus diesem Grund wurde auch das Begehren hinsichtlich der weiteren Konzerngesellschaften abgewiesen, weil diese Tochtergesellschaften der AG waren. Da der Anspruch schon gegen die AG nicht besteht, könne er auch gegenüber deren Tochtergesellschaften nicht bestehen.

OGH 6 Ob 11/20s (02.09.2020)




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