OGH zum Gewährleistungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Wahl der Gewährleistungsbehelfe obliegt dem Übernehmer, wenn der Übergeber keinen stichhaltigen Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung erhebt.
Der vormalige Kläger und Widerbeklagte („Kläger“) erwarb von der Beklagten und Widerklägerin („Beklagte“) im April 2021 einen Bürocontainer. Kurz nach der Lieferung stellte der Kläger Mängel fest und verlangte deren Behebung. Die vereinbarten und erforderlichen Sicherheitsgläser waren im Übergabezeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte bot eine Vertragsaufhebung an, lehnte jedoch eine Mängelbeseitigung ab.
Daraufhin begehrte der Kläger die Wandlung und Rückforderung der geleisteten Anzahlung. Weiters hätte er Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 1.895,22 für den von ihm veranlassten Einbau eines vertragskonformen Sicherheitsglases sowie des Mehraufwands für die Anschaffung eines Ersatzobjekts. In der Widerklage begehrte die Beklagte die Herausgabe des Containers, da der Kläger unter Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht die Rückgabe verweigerte.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu und wies das darüberhinausgehende Begehren ebenso wie das Widerklagebegehren auf Herausgabe des Containers ab.
Das Berufungsgericht bestätigte zwar die Zusprüche an den Kläger, änderte die Entscheidung jedoch dahin ab, dass es dem Herausgabeanspruch teilweise, nämlich Zug um Zug gegen Ersatz der für den Austausch der Gläser aufgewandten Kosten von EUR 1.895,22, stattgab.
Die Übergeberin muss aufgrund der Beweislastumkehr Beweise für ihr fehlendes Verschulden erbringen. Da ihr dies nicht gelungen ist, besteht ein Ersatzanspruch in Ansehung der Kosten der berechtigten Selbstverbesserung. Die Auflösung des Vertrags infolge Wandlung zieht die Rückerstattung der wechselseitig erbrachten Leistungen Zug um Zug nach sich.
Der OGH bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung.