OGH zum erfassten Gesellschafter nach § 5 EKEG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nach dem Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) gelten Kredite, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, als Eigenkapital ersetzend. Wird ein solcher Kredit vor Sanierung der Gesellschaft getilgt, sind die Zahlungen rückzuführen. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals dazu, ob auch ein künftiger Gesellschafter von § 5 EKEG erfasst sein kann.

Nach § 5 EKEG ist ein Gesellschafter dann vom Gesetz erfasst, wenn er mit einem Anteil von zumindest 25% am Kapital beteiligt ist. Im vorliegenden Fall kam es zur Rückzahlung eines Kredits, den die Beklagte der Gesellschaft in der Krise gewährt hatte. Die Beklagte war zwar zum Zeitpunkt der Kreditvergabe noch keine Gesellschafterin, jedoch war die Übertragung einer 20%igen Beteiligung an sie bereits vereinbart und der Erwerb einer weiteren 5%igen Beteiligung zumindest angedacht und besprochen. Erst nach der Rückzahlung des Kredits kam es zur tatsächlichen Übertragung der Anteile und damit zu einer Beteiligung in Höhe von 25%.

Der OGH leitete zunächst aus dem Wortlaut der Bestimmungen ab, dass das Gesetz grundsätzlich nur auf solche Kreditgeber anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Kreditgewährung Gesellschafter im Sinne des EKEG waren. Ausnahmsweise könne es jedoch genügen, wenn die Kreditgewährung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer – wenn auch noch nicht formgültig – vereinbarten Beteiligung an der Gesellschaft steht. Die Kreditgewährung im Hinblick auf einen bloß möglichen Anteilserwerb würde demgegenüber noch nicht zu Anwendung des EKEG führen.

Da nur die 20%ige Beteiligung bereits fixiert war, es aber zum Erwerb der 5%igen Beteiligung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe noch keine faktische Einigung gab, sei die Beklagte keine erfasste Gesellschafterin im Sinne des EKEG.

OGH 17 Ob 1/20a (28.05.2020)




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