OGH zum Beginn der Verjährungsfrist in der Rechtsschutzversicherung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, wann der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Deckung verjährt.

Der Kläger hatte mit der beklagten Rechtsschutzversicherung einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Die allgemeinen Bedingungen der Beklagten, die diesem Versicherungsvertrag zugrunde lagen, lauteten wie folgt: „ (…) für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses.“

Kläger begehrt Klärung der Rechtsschutzdeckung

Auf dem Nachbargrundstück des Klägers entstanden durch Bauarbeiten Rissbildungen an baulichen Anlagen, auf dem Grundstück des Klägers, von denen der Kläger erst ca ein Jahr später Kenntnis hatte. Auch löste sich ein Stein in der Größe eines Heuballens aus der am Nachbargrundstück errichteten Steinschlichtung und fiel in den Garten des Klägers. Der Kläger begehrte nun von der Rechtsschutzversicherung die Feststellung der Verpflichtung zur Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.

Vorinstanzen: Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen

Nach § 12 Abs 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gilt grundsätzlich die Regelung des § 1478 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.

Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH beginnt die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, weshalb er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Über diesen Zeitpunkt kann keine generelle Aussage getroffen werden, es ist auf den Einzelfall abzustellen.

Anspruch auf Rechtsschutzdeckung bereits verjährt

Die Verjährungsfrist hat hier mit der Kenntnis des Versicherungsnehmers von den Schäden an seinem Grundstück hervorrufenden Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Jahr 2019 begonnen und ist damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Rechtsschutzversicherung in dieser Sache im Jahr 2023 bereits abgelaufen gewesen.

OGH 7 Ob 210/25w (21.01.2026)




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