OGH: Zulässigkeit hypothetischer Zusammenschlussanmeldungen
Im Zuge der Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage zu beschäftigen, ob solche Zusammenschlussanmeldungen möglich sind, bei denen die tatsächliche Verschiebung der Kontrolle über das Unternehmen unklar und Gegenstand anderer Verfahren ist. Der Anmeldung liegt der Wechsel von gemeinsamer Kontrolle auf alleinige Kontrolle über die größte österreichische Tageszeitung zugrunde.
Da es durch den Tod des zuvor an den Zeitungs-Gesellschaften zu 50% beteiligten Erblassers zu Verschiebungen der Stimmrechte zugunsten der einzigen Mitgesellschafterin gekommen sein soll, meldete diese den Kontrollwechsel bei der BWB an. Vor dem Erbfall seien die Stimmrechte ausgeglichen gewesen. Durch die Einantwortung sei es jedoch zu der Verschiebung gekommen, weswegen der Mitgesellschafterin nun über 50% der Stimmrechte zukämen. Ob es jedoch tatsächlich zu der erwähnten Stimmrechtsverschiebung gekommen ist, ist Gegenstand mehrerer anhängiger Rechtsstreitigkeiten.
Der OGH sprach dazu aus, dass sich die Wettbewerbsbehörden nicht mit hypothetischen Szenarien befassen. Es könne nicht die Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle sein, über die Wirksamkeit und Gültigkeit von zukünftigen Erwerbsvorgängen zu entscheiden. Vielmehr bilden diese die Grundlage der Anmeldung. Seien die Vorgänge um die Verschiebung der Stimmrechte umstritten und seien diese Gegenstand mehrerer anhängiger Rechtsstreitigkeiten, liege eine Anmeldefähigkeit des angemeldeten Vorgangs insgesamt nicht vor.
OGH 16 Ok 5/20a (25.01.2021)