OGH zu Zustellungen im Insolvenzverfahren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nach § 257 Abs 2 Insolvenzordnung (IO) treten die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Selbst, wenn die individuelle Zustellung vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt, beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen.

Im vorliegenden Fall leitete das Erstgericht ein Abschöpfungsverfahren ein. Über Antrag einer Gläubigerin stellte das Erstgericht mit Beschluss das Abschöpfungsverfahren ein. Dieser Beschluss wurde dem bestellten Treuhänder, dem Vertreter des Schuldners und dem Vertreter der Gläubigerin sowie den beiden weiteren Gläubigern individuell zugestellt. Eine Veröffentlichung in der Insolvenzdatei unterblieb zunächst und erfolgte erst fünf Wochen nach der individuellen Zustellung.

Der Schuldner brachte schließlich einen Rekurs gegen den Beschluss auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs jedoch als verspätet zurück, da die Rekursfrist bereits mit der individuellen Zustellung begonnen habe.

Ob eine individuelle Zustellung oder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz. Für die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens sieht § 211 Abs 4 IO die öffentliche Bekanntmachung vor. Nach der Rechtsprechung hat die öffentliche Bekanntmachung die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf.

§ 257 Abs 2 IO sieht ausdrücklich vor, dass, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung „schon“ durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten. Zweck dieser Regelung ist es, die Wirkung der Beschlüsse im Hinblick auf die Natur des Insolvenzverfahrens als Mehrparteienverfahren einheitlich in einem für jeden Beteiligten erkennbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Dabei hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass die individuelle Zustellung meist erst nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt und sich damit faktisch die Zeit zur Ausführung des Rechtsmittels etwas verkürzt. Das wird aber wegen des unleugbaren Vorteils eines einheitlichen Beginns der Rechtsmittelfrist in Kauf genommen.

Diese Wertung des Gesetzes gilt nach Ansicht des Obersten Gerichthofs aber ebenso für die Fälle, in denen einzelne individuelle Zustellungen ausnahmsweise vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sind. Die Rechtsmittelfrist beginnt in jedem Fall schon bzw erst mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen.

OGH 8 Ob 100/20v (14.09.2021)




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