OGH zu versicherten Tätigkeiten einer Bilanzbuchhalterin

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Gegenständlich befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob das Einschreiten einer Bilanzbuchhalterin als Zustellbevollmächtigte in Einkommensteuersachen von ihrer Berufshaftpflichtversicherung umfasst ist.

Die Klägerin ist Bilanzbuchhalterin und leitete eine Aufforderung des Finanzamts zur Erstattung der Einkommensteuer eines Klienten nicht an diesen weiter. Daraus entstand dem Klienten ein vermeintlicher Schaden, den dieser von der Klägerin forderte. Die Klägerin ist in einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mitversichert, den der Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter mit der beklagten Versicherung abgeschlossen hat.

Vorliegend begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die beklagte Versicherungsgesellschaft schuldig sei, in diesem Fall Deckungsschutz zu gewähren, da eine Zustellbevollmächtigung eine versicherte Tätigkeit der Klägerin sei. Dies verneinte die Beklagte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verwies auf § 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG), worin alle Tätigkeiten eines Bilanzbuchhalters taxativ aufgezählt werden. Die Zustellbevollmächtigung sei hier eine Vertretungshandlung gegenüber dem Finanzamt und damit nicht vom Gesetz umfasst.

Das Berufungsgericht gab jedoch der Berufung der Klägerin Folge.

Der OGH hielt zunächst fest, dass der Klient der Klägerin dieser eine entsprechend Zustellvollmacht, also die Berechtigung zur Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken, erteilt hatte. Diese Tatsache reiche aber noch nicht aus, damit eine berufliche Tätigkeit nach § 2 BiBuG vorliegt. Die Tätigkeit müsse vielmehr in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Befugnissen des Bilanzbuchhalters zusammenhängen.

Der Gesetzeswortlaut des § 2 BiBuG legt eindeutig dar, dass ein Bilanzbuchhalter weder zur Beratung einer Einkommensteuererklärung, noch zur Erstellung einer solchen befugt ist, so der OGH. Damit stünde die Tätigkeit der Klägerin nicht in einem entsprechenden Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, zu der sie befugt ist. Auch liege kein Nebenrecht nach der Gewerbeordnung (GewO) vor.

Die Tätigkeit war damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

OGH 7 Ob 104/21a (30.06.2021)




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