OGH zu Rubbellos: Wer gewinnt?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wer auf seinem Rubbellos dreimal das Symbol „5.000,-“ findet, darf nicht automatisch auf den Hauptgewinn hoffen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass bei Losen mit zwei getrennten Spielen (Spiel 1 und Spiel 2 auf demselben Rubbellos) sämtliche Gewinnvoraussetzungen, auch für den Hauptgewinn, jeweils pro Spiel erfüllt sein müssen. Eine spielübergreifende Zusammenrechnung von Symbolen ist unzulässig. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der aufgedruckten Spielerklärung nach §§ 914 f ABGB.

Mehrere Kläger begehrten die Auszahlung des Hauptgewinns von EUR 5.000 monatlich für ein Jahr, weil auf ihren Losen insgesamt drei Geldscheinsymbole mit „5.000,-“ sichtbar waren. Sie argumentierten, die Spielerklärung verlange für den Hauptgewinn, anders als für sonstige Gewinne nicht ausdrücklich „pro Spiel“, sondern nur das dreimalige Auffinden des Symbols. Die Beklagte wandte ein, das Los enthalte zwei getrennte Spiele. Für jeden Gewinn, auch den Hauptgewinn, müssen die Voraussetzungen jeweils innerhalb eines einzelnen Spiels erfüllt sein.

Der OGH betonte, dass bei der Vertragsauslegung nicht isoliert am Wortlaut eines einzelnen Satzes stehen geblieben werden darf. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (sog objektiver Erklärungswert, vgl RS0113932, RS0014160, RS0014205 uvm).

Aus der Gestaltung der Vorderseite, also zwei klar getrennte Spiele, sowie aus dem Gesamttext der Spielbedingungen ergibt sich eindeutig, dass sämtliche Gewinne und hiermit auch der Hauptgewinn, dreimalige Übereinstimmung pro Spiel voraussetzen. Ein drittes, spielübergreifendes „Gesamtspiel“ lässt sich der Erklärung nicht entnehmen.

Die Unklarheitenregel des § 915 ABGB kommt nicht zur Anwendung, weil die Auslegung nach § 914 ABGB bereits zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Auch verbraucherschutzrechtliche Argumente (wie etwa § 5c KSchG) oder der Hinweis auf zahlreiche Parallelverfahren begründeten keine erhebliche Rechtsfrage.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionen der Kläger wegen der Einzelfallbezogenheit der Auslegung von auch einseitig formulierten Vertragsbedingungen zurück.

OGH 4 Ob 140/25d (28.01.2026)

OGH 1 Ob 181/25m (27.01.2026)




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