OGH: Zu Mobbing und Bossing

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ob Mobbing bzw Bossing vorliegt, hängt nach Ansicht des OGH jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Für Mobbing bzw Bossing ist ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen oder Rufschädigung typisch. Es kommt darauf an, ob die vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, beim Untergebenen einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, auch wenn darauf nicht abgezielt wurde.

Der Effekt des Verdrängens liegt im vorliegenden Fall nicht vor und ist auch nicht eingetreten. Im gegenständlichen Fall wird das behauptete Mobbing bzw Bossing aus einer Organisationsänderung der Österreichischen Post AG abgeleitet, in deren Rahmen sämtliche Zusteller (jedenfalls solche mit fixen Zustellrayons) im neuen Gleitzeitmodell tätig werden sollten. Jene Zusteller, die - wie der Kläger - nicht in das neue Arbeitszeitsystem wechseln wollten, wurden aus der Zustellung abgezogen (wobei sie zunächst noch als „Springer“ ohne fixen Rayon eingesetzt wurden). Nach Ansicht des Klägers soll damit eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden gewesen sein. Nach den Feststellungen erfolgte die Organisationsänderung aus „betriebswirtschaftlichen Gründen“. Diese bestanden darin, dass Mitarbeiter mit (der neuen Betriebsvereinbarung entsprechender) Gleitzeitregelung aufgrund der „im Jahresverlauf stark schwankenden Zustellmengen“ besser als Zusteller einsetzbar waren, als jene mit einer fixen Dienstzeit.

Dies deute darauf hin, dass es der Beklagten gerade nicht auf eine systematische Herabsetzung und Ausgrenzung des Klägers oder jener Mitarbeiter, die nicht in das neue Gleitzeitmodell wechseln wollten, ankam. Beim „Abzug der Mitarbeiter aus der Zustellung“ handle es sich somit um keine „Retorsionsmaßnahme“. Damit hält sich die Ansicht der Vorinstanzen, wonach die vom Kläger kritisierten dienstrechtlichen Maßnahmen nicht als Mobbing bzw. Bossing anzusehen seien.

OGH 1 Ob 39/21y, 21.04.2021




Weitere Services