OGH zu Eingriffen ins Namensrecht
Im vorliegenden Fall entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass wenn die geschädigte Partei – durch Darlegung der relevanten Tatsachen – ein Eingreifen verlangt, die Domain-Namensverwalterin für die rechtswidrigen Handlungen des unmittelbaren Täters haftbar gemacht werden kann, sofern eine Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist.
Die Klägerin, eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, betreibt eine Website. Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Paris, dessen Haupttätigkeit die Registrierung von Domain-Namen als Vergabestelle (Registrar) für Kunden (Registrant/Domain-Inhaber) ist. Als zusätzlichen Service bietet es auch einen E-Mail-Dienst an, der es Domain-Inhabern ermöglicht, E-Mails mit ihrem registrierten Domain-Namen zu versenden.
Im Frühjahr 2020 wurden mehrere Domains, die (in unterschiedlicher Schreibweise) den Namen der Klägerin enthielten, von einem Dritten bei der beklagten Gesellschaft registriert. Dadurch abonnierte der Dritte auch den zusätzlichen E-Mail-Dienst, welcher ihm ermöglichte, E-Mails mit den entsprechenden Domain-Kennungen zu verschicken. Der Dritte nutzte solche Domains, um Straftaten nach dem Vorbild eines „CEO-Betrugs“ zu begehen. Die Rechtsanwaltskanzlei begehrt nun ein Verbot der Beklagten, als Vergabestelle einen Domain-Namen wie ihren für Dritte zu registrieren oder daran mitzuwirken.
Der OGH prüfte die genauen Pflichten der beklagten Gesellschaft und bejahte den Unterlassungsanspruch auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung:
Der Beklagten wird vorgeworfen, die objektiv rechtswidrigen Umstände ignoriert zu haben und sich somit vor der Kenntnis der missbräuchlichen Verwendung der Domainregistrierung bewusst verschlossen zu haben. Trotz wiederholter Hinweise der Klägerin, und der Tatsache, dass ihr die nötigen technischen Mittel zur Verfügung standen, prüfte die Beklagte nicht, ob weitere Registrierungen im Namen der Klägerin vorgenommen wurden. Die Beklagte hat offensichtlich gegen ihre Prüfpflicht verstoßen, welche aufgrund der Anmeldung durch eine natürliche Person mit Adresse in Frankreich, welche in keinem Zusammenhang mit dem angemeldeten Namen steht, vorliegt. Auch die ungewöhnliche Namenskombination, welche keinerlei Bezug zu Waren oder Dienstleistungen hat, ebenso wie die wiederholten Hinweise der Klägerin, bestätigen das Vorliegen einer Prüfpflicht.