OGH zu den Verkehrssicherungspflichten eines Supermarktes
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob ein Supermarkt seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist und wies darauf hin, dass keine gänzliche Gefahrenbeseitigung gefordert werden kann.
Die 71 Jahre alte Klägerin war Kundin in dem Supermarkt der Beklagten. Auf dem Weg zur Kassa übersah sie auf dem Fußboden liegende zerquetschte Weinbeeren, rutschte auf diesen aus und kam zu Sturz. Die Klägerin zog sich schwere Verletzungen zu.
Bei dem Supermarkt handelte es sich um eine kleine, allgemein wenig frequentierte Filiale. Nach Vorgaben der Beklagten sollten die beiden Mitarbeiter den Obst- und Gemüsebereich halbstündlich auf Frische und Präsentation der Ware überprüfen und gegebenenfalls Verschmutzungen entfernen. Tatsächlich wurde der Bereich zum Zeitpunkt des Unfalls zumindest stündlich kontrolliert und gesäubert. Bei der letzten Kontrolle vor dem Sturz der Klägerin war keine Bodenverschmutzung festgestellt worden.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von knapp EUR 16.500.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab, da der Beklagten im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden könne, dass sie ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen sei. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen.
Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Ihr Umfang richtet sich vor allem danach, inwieweit die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können. Vom Inhaber eines Geschäfts kann keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden, vielmehr ist auch von den Kunden zu erwarten, dass sie beim Gehen „vor die Füße schauen“.
Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Schadenersatzzahlung.