OGH zu den unregelmäßigen Grunddienstbarkeiten
Das Servitut des Gebrauchs kann ebenso wie der Fruchtgenuss als unregelmäßige Grunddienstbarkeit begründet werden, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Benutzung einer Liegenschaft im Eigentum des Berechtigten verbunden ist und nicht dessen persönliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen.
Der Kläger (Grundstück .385) und der Beklagte (Grundstück .695 und 1390/2) sind Eigentümer zweier benachbarter Liegenschaften. Mit Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag vom 23.08.1957 wurde zugunsten des Rechtsvorgängers des Klägers das unentgeltliche Gehrecht zulasten des Rechtsvorgängers des Beklagten sowie das ausschließliche Benutzungsrecht der Räumlichkeiten im Parterre eines am Grundstück .695 errichteten Gebäudes zulasten des Eigentümers dieses Grundstücks eingeräumt.
Der Rechtsvorgänger des Klägers und dieser selbst haben die Räumlichkeiten bis Ende des Jahres 2021 zur Lagerung diverser Fahrnisse genutzt. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat der Nutzung des Gebäudes durch den Kläger und dessen Rechtsvorgänger zu keiner Zeit widersprochen. Seit dem 17.11.2021 sind die Räumlichkeiten für den Kläger nicht mehr zugänglich.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass zugunsten seines Grundstücks das Recht des Gehens über die Grundstücke des Beklagten in einem bestimmten Verlauf und der Benutzung des Parterres des darauf errichteten Stall- und Lagergebäudes besteht. Weiters begehrte er, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Rechte einzuwilligen, das Parterre des Gebäudes zugänglich zu machen und es zu unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Zugang zum Gebäude einzuschränken oder zu hindern.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und kam zum Ergebnis, dass die Begründung einer persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauchs (durch Ersitzung) als unregelmäßige Grunddienstbarkeit und damit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung einer Liegenschaft im Eigentum des Berechtigten verbunden ist und nicht dessen persönlichen Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Für die Begründung eines solchen Rechts ist dessen zeitliche Begrenzung nicht entscheidend.