OGH zu den Grenzen der Meinungsfreiheit
Eine Satire setzt voraus, dass der Adressat erkennen kann, dass die Parodie nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungsfreiheit des Parodisten entspringt.
Die Klägerin, eine politische Partei, erhebt schon seit einiger Zeit die Forderung nach einer „Wirtshausprämie“. Die Redaktion der Zweitbeklagten, Herausgeber eines satirischen Online-Magazins, befasste sich mit dieser Thematik satirisch, indem sie gefälschte Briefe an Wirte versandte. Im Brief findet sich auch die vermeintliche Forderung der Klägerin nach Schaffung eines öffentlich einsehbaren Online-Registers, in das „nicht heimatverbundene Wirtshäuser“ eingetragen werden sollen. Derartiges hat die Klägerin nie vorgeschlagen. In der Folge kam es bei der Klägerin zu Beschwerden von Wirten.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verbieten falsche Schriften im Namen der klagenden Partei und unter Verwendung ihrer Zeichen zu verfassen, zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Sie stützte sich dabei auf einen unzulässigen Eingriff in ihr Namensrecht. Die Beklagte wandte ein, das Schreiben sei als Satire erkennbar und nicht ernst zu nehmen.
Das Erstgericht wies die Klage ab und bejahte eine zulässige Satire. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Gastwirte hätten den Inhalt als ironisch erkannt. Die Satire der Beklagten sei durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Der OGH gab hingegen der Revision der Klägerin statt.
Die Briefe der Beklagten erwecken den Anschein, es handle sich um solche der Klägerin. Es liegt daher eine Täuschung des Publikums und damit eine unzulässige Namensanmaßung vor.
Der vorliegende (unbestrittene) Eingriff in das Namensrecht der Klägerin könnte allenfalls mit Hinweis auf Satire gerechtfertigt werden. Die Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten kann im Einzelfall nämlich unter Umständen höher bewertet werden als die Interessen des in seinen Persönlichkeitsrechten Beeinträchtigten. Vorausgesetzt, dass im Einzelfall eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird. Dies war im Anlassfall jedoch zu verneinen.