OGH: Wer haftet für Fahrradunfälle auf einer Mountainbike-Strecke?
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt auch für Mountainbike-Strecken. Durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung wird eine Mithaltereigenschaft begründet. Wegehalter und Mithalter haften sodann zur ungeteilten Hand.
Die Klägerin kam mit dem Fahrrad auf einer Mountainbike-Strecke zu Sturz und verletzte sich schwer. Die Forststraße wurde von der Beklagten errichtet und diese nimmt auch die Instandhaltung für die landwirtschaftliche Nutzung der Straße vor. Der Nebenintervenient hat die Instandhaltung der Mountainbike-Strecke vertraglich übernommen.
Die Beklagte und der Nebenintervenient haben folgende Vereinbarung getroffen:
[…]
3. Die sich aus der Benützung der Weganlage durch Radfahrer ergebende Haftung des Wegehalters und des jeweiligen Grundeigentümers der angrenzenden Flächen wird zur Gänze vom [Nebenintervenienten] übernommen. […]
4. Der [Nebenintervenient] übernimmt gegenüber den fahrberechtigten Radfahrern die Funktion eines Halters im Sinne des § 1319a ABGB […]
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadenersatz sowie die Feststellung ihrer Haftung. Die Beklagte wendete ein, sie sei zwar grundsätzlich Halterin des Weges, allerdings habe der Nebenintervenient die Haftung für Radunfälle übernommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung, die Beklagte sei weder Wegehalterin noch Mithalterin, ab. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf. Die Beklagte habe die Forststraße errichtet und sei damit jedenfalls Halterin des Weges geworden. Durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung sei der Nebenintervenient nur Mithalter geworden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und ergänzte folgendes:
Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und bzw oder Erhaltung des Weges trägt. Die Beklagte wurde infolge Errichtung der Forststraße zweifellos zu deren Halterin und hat ihre Haltereigenschaft durch die Vereinbarung mit dem Nebenintervenienten auch nicht verloren. Vielmehr wurde dieser zum bloßen Mithalter.
Die Beklagte ist selbst weiterhin für die Instandhaltung der Forststraße verantwortlich. Es ist unbeachtlich, dass die Instandhaltungspflicht nur für die landwirtschaftliche Nutzung besteht.
Im Ergebnis haftet die Beklagte für die Schäden der Klägerin.
3 Ob 90/23s (06.09.2023)