OGH: Vorteilsausgleich bei Schäden aus falscher Beratung
Bei Beratungsfehlern ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Der Umstand, dass ein schädigendes Ereignis auch Vorteile bringen kann, ist für das Bestehen des Anspruchs nicht hinderlich.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin bei einer Versicherungsgesellschaft als Außendienstmitarbeiterin tätig. Im Zuge der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses bat die Klägerin die beklagte Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) um rechtliche Beratung. Die Mitarbeiterin der AK leitete das befristete Angebot der Versicherungsgesellschaft auf Abgeltung der Folgeprovisionsansprüche nicht rechtzeitig an die Klägerin weiter. Hätte die Klägerin dieses Anbot rechtzeitigt erhalten, hätte sie es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen. Stattdessen erhält die Klägerin in unregelmäßigen Abständen fünfzig Prozent jener Folgeprovisionen, die ihr bei aufrechtem Dienstverhältnis zustünden.
Die Klägerin begehrte den Differenzbetrag des Anbots abzüglich der erhaltenen Folgeprovisionen, denn die Klägerin hätte das Anbot auf Einmalzahlung angenommen. Vom Erstgericht wurde der Klägerin Recht gegeben, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge.
Unstrittig stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass die AK als Sachverständige in Verletzung ihrer Beratungs- bzw Interessenwahrungspflicht eine Fehlberatung zu verantworten hat. Grundsätzlich ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen.
Dem Umstand, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann, wird mit der Vorteilsausgleichung Rechnung getragen. Dabei handelt es sich um eine Methode der Berechnung der Höhe des Schadens.
Zu Gunsten des Schädigers ist aber nicht jeglicher Vorteil des Geschädigten zu buchen. Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht.
Die Klägerin schränkte ihre Klage um die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits erhaltenen Folgeprovisionen ein, nahm daher bereits einen Vorteilsausgleich vor.