OGH Vorabentscheidungsersuchen zu Streamingdiensten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob das Anbieten von Streamingdiensten als Lieferung „digitaler Inhalte“ zu qualifizieren ist.

Der Kläger ist ein klagebefugter Verein zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Die Beklagte bietet einen Streamingdienst an. Die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, befinden sich auf einem Server, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät eine Zugangsmöglichkeit durch Link oder App eingeräumt bekommen. Sie können dann die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme sowohl „live“ als auch „on demand“ betrachten. Auch Downloads sind, abhängig von den jeweiligen Lizenzgebern, möglich. Dieser kann nur einmal angesehen werden und muss innerhalb von 48 Stunden ab Beginn des Abrufs zu Ende betrachtet werden.

Der Online-Abschluss eines Abos ist nur möglich, wenn der Kunde folgender Vertragsbestimmung durch Anklicken zustimmt:

„Bei Bestellung eines Abos: Ich nehme die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Ich stimme zu, dass [die Beklagte] bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und ich dadurch bei Bestellung eines Abos mein Widerrufsrecht verliere.“

Der Kläger begehrte, die Beklagte zu verpflichten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung der zitierten Klausel und die Berufung darauf zu unterlassen. Die Widerrufsbelehrung kläre Verbraucher unrichtig auf. Bei einem Streaming-Abo liege eine „digitale Dienstleistung“ vor, bei der erst die vollständige Erbringung der Dienstleistung zum Entfall des Rücktrittsrechts führe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und qualifizierte die Klausel als rechtswidrig.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass noch keine Judikatur des EuGH, die sich mit der Abgrenzung zwischen digitalen Inhalten und Dienstleistungen auseinandersetzt, vorliegt, sodass eine Klärung durch den EuGH, ob Streamingdienste als digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen anzusehen sind, erforderlich ist.

OGH 9 Ob 48/24k (19.03.2025)




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