OGH: Verstärkter Senat zu laesio enormis beim Optionsvertrag

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung durch einen verstärkten Senat Klarheit über die Ausübung der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) sowie deren Verjährung bei einem Optionsvertrag geschaffen.

Dem Ausgangsfall liegt ein Optionsvertrag zwischen zwei (ehemaligen) Lebensgefährten zugrunde. Die Beklagte räumte darin dem Kläger im Jahr 2009 die unbefristete Option ein, eine Liegenschaft samt Lagerhalle um EUR 60.000 (wertgesichert) zu erwerben. 2009 betrug der Verkehrswert der Liegenschaft EUR 130.000, im Jahr 2018 bereits EUR 250.000. Der Kläger machte sein Optionsrecht 2018 klageweise geltend. Dagegen wandte die Beklagte ua Verkürzung über die Hälfte (§ 934 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) ein.

Strittig war unter anderem, auf welchen Zeitpunkt es bei der laesio enormis im Zusammenhang mit einem Optionsvertrag ankommt – auf den Zeitpunkt der Einräumung der Option oder auf den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrecht. Damit verbunden war auch die Frage des Beginns der Verjährungsfrist.

Da die Rechtsprechung des OGH in dieser Frage bisher uneinheitlich war, musste ein verstärkter Senat die Frage klären:

Es kommt bei der Prüfung des Wertverhältnisses des im Optionsvertrag in Aussicht gestellten Hauptvertrags auf den Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts an, also auf den Zeitpunkt, an dem der Verkürzte an seine Erklärung gebunden ist. Laesio enormis soll nämlich der Abwehr eines von Anfang an bestehenden Übels dienen. Außerdem würde ein Abstellen auf den Ausübungszeitpunkt zu einer unzulässigen Aufhebung der vereinbarten, beim Optionsvertrag geradezu geschäftstypischen Risikotragung der Wertentwicklung führen.

Die dreijährige Verjährungsfrist für die Anfechtung wegen laesio enormis beginnt mit objektiver Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen. Es ist dabei unerheblich, ob und wann der Optionsberechtigte von seinem Optionsrecht Gebrauch macht. Ob ein anfängliches Missverhältnis besteht, ist nämlich bereits zum Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts ersichtlich.

Für den Ausgangsfall bedeutete dies, dass das Anfechtungsrecht bereits verjährt war und die Option wirksam ausgeübt wurde.

OGH verstSen 4 Ob 217/21x (28.03.2023)




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