OGH versagt Baumarkt die Eintragung der Farbe Orange als Farbmarke

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Aufgrund des Allgemeininteresses, die Verfügbarkeit von Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer nicht zu beschränken, ist eine besonders strenge Prüfung der Verkehrsgeltung vorzunehmen.

Die Antragstellerin, eine deutsche Gesellschaft, die insbesondere Baumärkte betreibt, stellte den Antrag, die Farbmarke „RAL 2008 Orange“ in das Markenregister einzutragen, was vom Patentamt versagt wurde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mangels Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung der Farbmarke.

Im Zuge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin festigte der Oberste Gerichtshof (OGH) seine bisherige Judikatur zur Eintragungsfähigkeit von Farbmarken.

Die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, dürfe nicht ungerechtfertigt beschränkt werden. Dies ergebe sich aus der für die Farbmarkeneintragung grundsätzlichen Überlegung, dass angesichts der geringen Zahl der tatsächlich verfügbaren Farben mit wenigen Eintragungen der ganze Bestand an verfügbaren Farben erschöpft werden könnte, was mit einem unverfälschten Wettbewerb unvereinbar sei. Insbesondere käme einem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer dann ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil zu. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, die Verfügbarkeit von Farben nicht ungerechtfertigt zu beschränken. Dies treffe auch auf Marken mit durch Benützung erworbener Unterscheidungskraft zu.

Da der Marktanteil der Antragstellerin und der Zuordnungsgrad zu Bau- und Heimwerkartikeln nicht ausreiche, um die Farbe als Marke einzutragen, war dem OGH zufolge die Entscheidung des Rekursgerichts nicht korrekturbedürftig.

OGH 4 Ob 101/20m (20.10.2020)




Weitere Services